§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt, 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt, | |
3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft oder 4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. | 3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft, 4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder 5. entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. |