Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung (EGBlauzBekDVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2008 EGBlauzBekDV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, Anlage

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 2008 (eBAnz AT5 2008 V1), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/ EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen

1.
des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder

2.
des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,

der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere

1.
in eine

a)
Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

b)
Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und

2.
im Falle

a)
der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

b)
der Nummer 1 Buchstabe b des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

vorliegen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in der Anlage bezeichneten Gebiet" durch das Wort „Inland" ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bundesministerium" die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)" eingefügt.

3.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet" durch die Wörter „im Inland" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Wer Rinder, Schafe oder Ziegen hält, hat die Rinder, Schafe und Ziegen seines Bestandes nach Maßgabe des Satzes 2 mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 impfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer Durchführung fest. Eine Verfügung nach Satz 2 darf erst ergehen, nachdem

1.
die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung bekannt gemacht worden ist oder

2.
eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt hat, dass von der Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des Absatzes 1 abgesehen wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständige Behörde kann für einen Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen von Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder".

dd)
Die bisherige Nummer 4 wird neue Nummer 5.

6.
Die Anlage wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EGBlauzBekDVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBlauzBekDVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
B. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1905
Bekanntmachung EGBlauzBekDVNeuB
... 12. Januar 2008 (eBAnz AT5 2008 V1), 27. den am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), 28. den am 7. Mai 2008 in Kraft ...