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Änderung § 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 23.06.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a

(Text neue Fassung)

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a oder 3 Satz 2

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1a Absatz 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt,

2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 1a Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,

3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft,

4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht impfen lässt oder

vorherige Änderung

5. entgegen § 4 Absatz 3 eine Impfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.



5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

 

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