Änderung § 4a EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 24.12.2009

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§ 4a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 4a n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Weitergehende Maßnahmen


vorherige Änderung

 


Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18 in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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