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Änderung § 4 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 07.05.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2016 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Impfungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur geimpft werden

1. im Falle
der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit nach § 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit,

2.
mit inaktivierten Impfstoffen und

3. mit Impfstoffen, bei deren Herstellung derjenige Serotyp verwendet worden ist, der der amtlichen Feststellung nach Nummer 1 zu Grunde lag.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Blauzungenkrankheit innerhalb
einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates oder des betroffenen Drittlandes amtlich festgestellt worden ist.

(2) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe

(Text neue Fassung)

(1) 1 Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden. 2 Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen.

(2) 1 Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe

1. der Registriernummer seines Betriebes,

2. des Datums der Impfung und

3. des verwendeten Impfstoffes

vorherige Änderung

mitzuteilen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.



mitzuteilen. 2 Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.

(3) Die zuständige Behörde kann

1. die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und

2. die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff

anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.


(heute geltende Fassung)