§ 307 Anerkenntnis
1Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. 2Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
interne Verweise§ 310 ZPO Termin der Urteilsverkündung ... (3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307 , 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung ...
Zitat in folgenden NormenRechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)
Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272, 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 13 VDuG Anwendung der Zivilprozessordnung ... Rechtsverhältnis zu stehen. (3) § 128 Absatz 2 sowie die §§ 306 und 307 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. (4) Ein Urteil oder Abhilfegrundurteil ergeht nicht vor Ablauf ...
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