§ 330 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger


§ 330 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

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Zitierungen von § 330 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 330 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 215 ZPO Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
... Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren ( §§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu ...


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