(1)
1Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach §
954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach §
955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt.
2Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des §
954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des §
955 Satz 2.
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.
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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208