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Änderung § 956 ZPO vom 01.09.2009

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§ 956 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 956 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 956 Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils


(Text neue Fassung)

§ 956 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlussurteils durch einmalige Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger anordnen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)