Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierzu befugten Person zu beglaubigen.
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Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
Artikel 1 GrFordDuG Änderung der Zivilprozessordnung ... Zahlungsbefehl § 1093 Vollstreckungsklausel § 1094 Übersetzung § 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen ... Nr. L 399 S. 1) bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1087 bis 1096." 6. § 689 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen gelten ergänzend die §§ 1093 bis 1096." 9. Die Überschrift des Abschnitts 1 des Buches 11 wird wie folgt ... im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. § 1094 Übersetzung Hat der Gläubiger nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der ...