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Änderung § 1089 ZPO vom 12.12.2008

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§ 1089 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2008 geltenden Fassung
§ 1089 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1089 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1089 Zustellung


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(1) 1 Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland zuzustellen, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen entsprechend. 2 Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden.

(2) Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durchführung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 und § 1070 entsprechend.


 
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