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Artikel 1 - Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (GüZustAnpG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung



Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht zu Buch 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Abschnitt 1 wird die Angabe „(EG) Nr. 1393/2007" durch die Angabe „(EU) 2020/1784" ersetzt.

b)
Die Angaben zu den §§ 1067 bis 1069 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 1067 Zustellung durch Auslandsvertretungen

§ 1068 Elektronische Zustellung

§ 1069 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen

§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen".

c)
Die bisherige Angabe zu § 1070 wird die Angabe zu § 1071.

d)
In der Angabe zu Abschnitt 2 wird die Angabe „(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe „(EU) 2020/1783" ersetzt.

e)
In der Angabe zu § 1074 wird die Angabe „(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe „(EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung" ersetzt.

2.
§ 183 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie

2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,

gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „bestehenden" gestrichen und werden nach dem Wort „vorzunehmen" ein Komma und die Wörter „die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „fremden" durch das Wort „ausländischen" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen."

c)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,

2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie

3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen."

d)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen."

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person."

3.
§ 363 wird wie folgt gefasst:

§ 363 Beweisaufnahme im Ausland

(1) Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten die §§ 1072 und 1073. Soweit die Verordnung (EU) 2020/1783 für die Beweisaufnahme im Ausland nicht maßgeblich ist, gelten hierfür die Absätze 2 und 3.

(2) Die Beweisaufnahme im Ausland ist nach denjenigen völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Das Ersuchen zur Durchführung der Beweisaufnahme im Ausland ist von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts zu stellen. Sieht eine völkerrechtliche Vereinbarung mehrere Wege zur Aufnahme von Beweisen vor, soll die Beweisaufnahme nur dann durch einen deutschen Konsularbeamten erfolgen, wenn ihre Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Beweisaufnahme im Ausland, ersucht der Vorsitzende des Prozessgerichts die Behörden des ausländischen Staates um Aufnahme des Beweises. Ist eine Beweisaufnahme durch diese nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten oder liegt sonst ein begründeter Ausnahmefall vor, so kann der Vorsitzende des Prozessgerichts deutsche Konsularbeamte um Aufnahme des Beweises ersuchen."

4.
In § 829 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005 (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, L 120 vom 5.5.2006, S. 23)" durch die Wörter „nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union" ersetzt.

5.
In § 845 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen" durch die Wörter „nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union" ersetzt.

6.
In der Überschrift des Buches 11 Abschnitt 1 wird die Angabe „(EG) Nr. 1393/2007" durch die Angabe „(EU) 2020/1784" ersetzt.

7.
§ 1067 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „diplomatische oder konsularische Vertretungen" durch das Wort „Auslandsvertretungen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 ausgeschlossen hat."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007" durch die Wörter „Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/1784" ersetzt.

8.
§ 1068 wird wie folgt gefasst:

§ 1068 Elektronische Zustellung

An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden."

9.
§ 1069 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Zuständigkeiten" die Wörter „nach der Verordnung (EU) 2020/1784" eingefügt.

b)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007" durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007" durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007" durch die Wörter „nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784" ersetzt.

e)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder."

f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

10.
Nach § 1069 wird folgender § 1070 eingefügt:

§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein."

11.
Der bisherige § 1070 wird § 1071 und die Angabe „(EG) Nr. 1393/2007" wird durch die Angabe „(EU) 2020/1784" und die Angabe „1069" wird durch die Angabe „1070" ersetzt.

12.
In der Überschrift des Buchs 11 Abschnitt 2 wird die Angabe „(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe „(EU) 2020/1783" ersetzt.

13.
§ 1072 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe „(EU) 2020/1783" ersetzt und wird vor dem Wort „Gericht" das Wort „deutsche" eingefügt.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „unmittelbar" durch die Wörter „nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783" und das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

c)
Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder

3.
unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen."

14.
§ 1073 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe „(EU) 2020/1783" ersetzt und werden nach den Wörtern „ausländische Gericht" die Wörter „oder durch den deutschen Konsularbeamten" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001" durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783" ersetzt.

15.
§ 1074 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „(EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe „(EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001" durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001" durch die Wörter „nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
als zuständige Stelle über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 entscheidet."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1783 ist das Bundesamt für Justiz. Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

16.
In § 1075 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1206/2001" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2020/1783" ersetzt.

17.
In § 1089 Absatz 2 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sowie für die Durchführung § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durchführung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 und § 1070" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GüZustAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüZustAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

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Artikel 7 GüRegAbG Folgeänderungen
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 741 ...