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Änderung § 1097 ZPO vom 01.01.2009

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§ 1097 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1097 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
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§ 1097 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1097 Einleitung und Durchführung des Verfahrens


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(1) Die Formblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und andere Anträge oder Erklärungen können als Schriftsatz, als Telekopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.

(2) Im Fall des Artikels 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt.


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