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Änderung § 607 ZPO vom 01.09.2009

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§ 607 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 607 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 607 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung


(Text neue Fassung)

§ 607 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozessfähig.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.



 

 
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