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Synopse aller Änderungen der ZPO am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 29 des FGG-RG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Buch 1 Allgemeine Vorschriften
    Abschnitt 1 Gerichte
       Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
          § 1 Sachliche Zuständigkeit
          § 2 Bedeutung des Wertes
          § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
          § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen
          § 5 Mehrere Ansprüche
          § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
          § 7 Grunddienstbarkeit
          § 8 Pacht- oder Mietverhältnis
          § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
          § 10 (weggefallen)
          § 11 Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
       Titel 2 Gerichtsstand
          § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
          § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
          § 14 (weggefallen)
          § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
          § 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
          § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
          § 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
          § 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
          § 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
          § 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
          § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
          § 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
          § 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 23a Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen
(Text neue Fassung)

          § 23a (aufgehoben)
          § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
          § 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
          § 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
          § 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
          § 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
          § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
          § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
          § 29b (aufgehoben)
          § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
          § 30 Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
          § 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
          § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
          § 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
          § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen
          § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
          § 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
          § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen


          § 35a (aufgehoben)
          § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
          § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
       Titel 3 Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
          § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
          § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
          § 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
       Titel 4 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
          § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
          § 42 Ablehnung eines Richters
          § 43 Verlust des Ablehnungsrechts
          § 44 Ablehnungsgesuch
          § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
          § 46 Entscheidung und Rechtsmittel
          § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen
          § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
          § 49 Urkundsbeamte
    Abschnitt 2 Parteien
       Titel 1 Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
          § 50 Parteifähigkeit
          § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
          § 52 Umfang der Prozessfähigkeit
          § 53 Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 53a Vertretung eines Kindes durch Beistand


          § 53a (aufgehoben)
          § 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
          § 55 Prozessfähigkeit von Ausländern
          § 56 Prüfung von Amts wegen
          § 57 Prozesspfleger
          § 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
       Titel 2 Streitgenossenschaft
          § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
          § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
          § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft
          § 62 Notwendige Streitgenossenschaft
          § 63 Prozessbetrieb; Ladungen
       Titel 3 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
          § 64 Hauptintervention
          § 65 Aussetzung des Hauptprozesses
          § 66 Nebenintervention
          § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten
          § 68 Wirkung der Nebenintervention
          § 69 Streitgenössische Nebenintervention
          § 70 Beitritt des Nebenintervenienten
          § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention
          § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung
          § 73 Form der Streitverkündung
          § 74 Wirkung der Streitverkündung
          § 75 Gläubigerstreit
          § 76 Urheberbenennung bei Besitz
          § 77 Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
       Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände
          § 78 Anwaltsprozess
          § 78a (weggefallen)
          § 78b Notanwalt
          § 78c Auswahl des Rechtsanwalts
          § 79 Parteiprozess
          § 80 Prozessvollmacht
          § 81 Umfang der Prozessvollmacht
          § 82 Geltung für Nebenverfahren
          § 83 Beschränkung der Prozessvollmacht
          § 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
          § 85 Wirkung der Prozessvollmacht
          § 86 Fortbestand der Prozessvollmacht
          § 87 Erlöschen der Vollmacht
          § 88 Mangel der Vollmacht
          § 89 Vollmachtloser Vertreter
          § 90 Beistand
       Titel 5 Prozesskosten
          § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
          § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
          § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
          § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 93a Kosten in Ehesachen


          § 93a (aufgehoben)
          § 93b Kosten bei Räumungsklagen
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 93c Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft
          § 93d Kosten bei Unterhaltsklagen


          § 93c (aufgehoben)
          § 93d (aufgehoben)
          § 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch
          § 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden
          § 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
          § 97 Rechtsmittelkosten
          § 98 Vergleichskosten
          § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen
          § 100 Kosten bei Streitgenossen
          § 101 Kosten einer Nebenintervention
          § 102 (weggefallen)
          § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
          § 104 Kostenfestsetzungsverfahren
          § 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
          § 106 Verteilung nach Quoten
          § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung
       Titel 6 Sicherheitsleistung
          § 108 Art und Höhe der Sicherheit
          § 109 Rückgabe der Sicherheit
          § 110 Prozesskostensicherheit
          § 111 Nachträgliche Prozesskostensicherheit
          § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit
          § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
       Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
          § 114 Voraussetzungen
          § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
          § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
          § 117 Antrag
          § 118 Bewilligungsverfahren
          § 119 Bewilligung
          § 120 Festsetzung von Zahlungen
          § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts
          § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe
          § 123 Kostenerstattung
          § 124 Aufhebung der Bewilligung
          § 125 Einziehung der Kosten
          § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
          § 127 Entscheidungen
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 127a Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache


          § 127a (aufgehoben)
    Abschnitt 3 Verfahren
       Titel 1 Mündliche Verhandlung
          § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
          § 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
          § 129 Vorbereitende Schriftsätze
          § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll
          § 130 Inhalt der Schriftsätze
          § 130a Elektronisches Dokument
          § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument
          § 131 Beifügung von Urkunden
          § 132 Fristen für Schriftsätze
          § 133 Abschriften
          § 134 Einsicht von Urkunden
          § 135 Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
          § 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden
          § 137 Gang der mündlichen Verhandlung
          § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
          § 139 Materielle Prozessleitung
          § 140 Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
          § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens
          § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung
          § 143 Anordnung der Aktenübermittlung
          § 144 Augenschein; Sachverständige
          § 145 Prozesstrennung
          § 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
          § 147 Prozessverbindung
          § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
          § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
          § 150 Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
          § 151 (weggefallen)
          § 152 Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
          § 153 Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
          § 154 Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
          § 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
          § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung
          § 157 Untervertretung in der Verhandlung
          § 158 Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
          § 159 Protokollaufnahme
          § 160 Inhalt des Protokolls
          § 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung
          § 161 Entbehrliche Feststellungen
          § 162 Genehmigung des Protokolls
          § 163 Unterschreiben des Protokolls
          § 164 Protokollberichtigung
          § 165 Beweiskraft des Protokolls
       Titel 2 Verfahren bei Zustellungen
          Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen
             § 166 Zustellung
             § 167 Rückwirkung der Zustellung
             § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle
             § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
             § 170 Zustellung an Vertreter
             § 171 Zustellung an Bevollmächtigte
             § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte
             § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
             § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
             § 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein
             § 176 Zustellungsauftrag
             § 177 Ort der Zustellung
             § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
             § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme
             § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
             § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung
             § 182 Zustellungsurkunde
             § 183 Zustellung im Ausland
             § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
             § 185 Öffentliche Zustellung
             § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
             § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung
             § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
             § 189 Heilung von Zustellungsmängeln
             § 190 Einheitliche Zustellungsformulare
          Untertitel 2 Zustellungen auf Betreiben der Parteien
             § 191 Zustellung
             § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher
             § 193 Ausführung der Zustellung
             § 194 Zustellungsauftrag
             § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt
             §§ 195a bis 213a (weggefallen)
       Titel 3 Ladungen, Termine und Fristen
          § 214 Ladung zum Termin
          § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
          § 216 Terminsbestimmung
          § 217 Ladungsfrist
          § 218 Entbehrlichkeit der Ladung
          § 219 Terminsort
          § 220 Aufruf der Sache; versäumter Termin
          § 221 Fristbeginn
          § 222 Fristberechnung
          § 223 (weggefallen)
          § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung
          § 225 Verfahren bei Friständerung
          § 226 Abkürzung von Zwischenfristen
          § 227 Terminsänderung
          § 228 (weggefallen)
          § 229 Beauftragter oder ersuchter Richter
       Titel 4 Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
          § 230 Allgemeine Versäumungsfolge
          § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
          § 232 (weggefallen)
          § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
          § 234 Wiedereinsetzungsfrist
          § 235 (weggefallen)
          § 236 Wiedereinsetzungsantrag
          § 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
          § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung
    Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
       § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei
       § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
       § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
       § 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge
       § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
       § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust
       § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
       § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
       § 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
       § 248 Verfahren bei Aussetzung
       § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
       § 250 Form von Aufnahme und Anzeige
       § 251 Ruhen des Verfahrens
       § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
       § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
    Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
       Titel 1 Verfahren bis zum Urteil
          § 253 Klageschrift
          § 254 Stufenklage
          § 255 Fristbestimmung im Urteil
          § 256 Feststellungsklage
          § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
          § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen
          § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
          § 260 Anspruchshäufung
          § 261 Rechtshängigkeit
          § 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
          § 263 Klageänderung
          § 264 Keine Klageänderung
          § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
          § 266 Veräußerung eines Grundstücks
          § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
          § 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung
          § 269 Klagerücknahme
          § 270 Zustellung; formlose Mitteilung
          § 271 Zustellung der Klageschrift
          § 272 Bestimmung der Verfahrensweise
          § 273 Vorbereitung des Termins
          § 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
          § 275 Früher erster Termin
          § 276 Schriftliches Vorverfahren
          § 277 Klageerwiderung; Replik
          § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
          § 279 Mündliche Verhandlung
          § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
          § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit
          § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens
          § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
          § 284 Beweisaufnahme
          § 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme
          § 286 Freie Beweiswürdigung
          § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
          § 288 Gerichtliches Geständnis
          § 289 Zusätze beim Geständnis
          § 290 Widerruf des Geständnisses
          § 291 Offenkundige Tatsachen
          § 292 Gesetzliche Vermutungen
          § 292a (weggefallen)
          § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
          § 294 Glaubhaftmachung
          § 295 Verfahrensrügen
          § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
          § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
          § 297 Form der Antragstellung
          § 298 Aktenausdruck
          § 298a Elektronische Akte
          § 299 Akteneinsicht; Abschriften
          § 299a Datenträgerarchiv
       Titel 2 Urteil
          § 300 Endurteil
          § 301 Teilurteil
          § 302 Vorbehaltsurteil
          § 303 Zwischenurteil
          § 304 Zwischenurteil über den Grund
          § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
          § 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
          § 306 Verzicht
          § 307 Anerkenntnis
          § 308 Bindung an die Parteianträge
          § 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
          § 309 Erkennende Richter
          § 310 Termin der Urteilsverkündung
          § 311 Form der Urteilsverkündung
          § 312 Anwesenheit der Parteien
          § 313 Form und Inhalt des Urteils
          § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
          § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
          § 314 Beweiskraft des Tatbestandes
          § 315 Unterschrift der Richter
          § 316 (weggefallen)
          § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
          § 318 Bindung des Gerichts
          § 319 Berichtigung des Urteils
          § 320 Berichtigung des Tatbestandes
          § 321 Ergänzung des Urteils
          § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
          § 322 Materielle Rechtskraft
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 323 Abänderungsklage


          § 323 Abänderung von Urteilen
          § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden
          § 323b Verschärfte Haftung

          § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
          § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung
          § 325a Feststellungswirkung des Musterentscheides *)
          § 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge
          § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
          § 328 Anerkennung ausländischer Urteile
          § 329 Beschlüsse und Verfügungen
       Titel 3 Versäumnisurteil
          § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger
          § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
          § 331a Entscheidung nach Aktenlage
          § 332 Begriff des Verhandlungstermins
          § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei
          § 334 Unvollständiges Verhandeln
          § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
          § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung
          § 337 Vertagung von Amts wegen
          § 338 Einspruch
          § 339 Einspruchsfrist
          § 340 Einspruchsschrift
          § 340a Zustellung der Einspruchsschrift
          § 341 Einspruchsprüfung
          § 341a Einspruchstermin
          § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs
          § 343 Entscheidung nach Einspruch
          § 344 Versäumniskosten
          § 345 Zweites Versäumnisurteil
          § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
          § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
       Titel 4 Verfahren vor dem Einzelrichter
          § 348 Originärer Einzelrichter
          § 348a Obligatorischer Einzelrichter
          § 349 Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
          § 350 Rechtsmittel
          §§ 351 - 354 (weggefallen)
       Titel 5 Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
          § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
          § 356 Beibringungsfrist
          § 357 Parteiöffentlichkeit
          § 357a (weggefallen)
          § 358 Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
          § 358a Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
          § 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
          § 360 Änderung des Beweisbeschlusses
          § 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
          § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
          § 363 Beweisaufnahme im Ausland
          § 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
          § 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
          § 366 Zwischenstreit
          § 367 Ausbleiben der Partei
          § 368 Neuer Beweistermin
          § 369 Ausländische Beweisaufnahme
          § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
       Titel 6 Beweis durch Augenschein
          § 371 Beweis durch Augenschein
          § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente
          § 372 Beweisaufnahme
          § 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
       Titel 7 Zeugenbeweis
          § 373 Beweisantritt
          § 374 (weggefallen)
          § 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
          § 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
          § 377 Zeugenladung
          § 378 Aussageerleichternde Unterlagen
          § 379 Auslagenvorschuss
          § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen
          § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
          § 382 Vernehmung an bestimmten Orten
          § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
          § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
          § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
          § 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung
          § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
          § 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
          § 389 Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
          § 390 Folgen der Zeugnisverweigerung
          § 391 Zeugenbeeidigung
          § 392 Nacheid; Eidesnorm
          § 393 Uneidliche Vernehmung
          § 394 Einzelvernehmung
          § 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
          § 396 Vernehmung zur Sache
          § 397 Fragerecht der Parteien
          § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
          § 399 Verzicht auf Zeugen
          § 400 Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
          § 401 Zeugenentschädigung
       Titel 8 Beweis durch Sachverständige
          § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
          § 403 Beweisantritt
          § 404 Sachverständigenauswahl
          § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
          § 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
          § 406 Ablehnung eines Sachverständigen
          § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
          § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
          § 408 Gutachtenverweigerungsrecht
          § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
          § 410 Sachverständigenbeeidigung
          § 411 Schriftliches Gutachten
          § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
          § 412 Neues Gutachten
          § 413 Sachverständigenvergütung
          § 414 Sachverständige Zeugen
       Titel 9 Beweis durch Urkunden
          § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
          § 416 Beweiskraft von Privaturkunden
          § 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
          § 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
          § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
          § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
          § 420 Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
          § 421 Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
          § 422 Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
          § 423 Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
          § 424 Antrag bei Vorlegung durch Gegner
          § 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner
          § 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib
          § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
          § 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
          § 429 Vorlegungspflicht Dritter
          § 430 Antrag bei Vorlegung durch Dritte
          § 431 Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
          § 432 Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
          § 433 (weggefallen)
          § 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
          § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
          § 436 Verzicht nach Vorlegung
          § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
          § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
          § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
          § 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden
          § 441 Schriftvergleichung
          § 442 Würdigung der Schriftvergleichung
          § 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden
          § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde
       Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung
          § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
          § 446 Weigerung des Gegners
          § 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
          § 448 Vernehmung von Amts wegen
          § 449 Vernehmung von Streitgenossen
          § 450 Beweisbeschluss
          § 451 Ausführung der Vernehmung
          § 452 Beeidigung der Partei
          § 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
          § 454 Ausbleiben der Partei
          § 455 Prozessunfähige
          §§ 456 - 477 (weggefallen)
       Titel 11 Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
          § 478 Eidesleistung in Person
          § 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
          § 480 Eidesbelehrung
          § 481 Eidesleistung; Eidesformel
          § 482 (weggefallen)
          § 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen
          § 484 Eidesgleiche Bekräftigung
       Titel 12 Selbständiges Beweisverfahren
          § 485 Zulässigkeit
          § 486 Zuständiges Gericht
          § 487 Inhalt des Antrages
          §§ 488, 489 (weggefallen)
          § 490 Entscheidung über den Antrag
          § 491 Ladung des Gegners
          § 492 Beweisaufnahme
          § 493 Benutzung im Prozess
          § 494 Unbekannter Gegner
          § 494a Frist zur Klageerhebung
    Abschnitt 2 Verfahren vor den Amtsgerichten
       § 495 Anzuwendende Vorschriften
       § 495a Verfahren nach billigem Ermessen
       § 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
       § 497 Ladungen
       § 498 Zustellung des Protokolls über die Klage
       § 499 Belehrungen
       §§ 499a - 503 (weggefallen)
       § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
       § 505 (weggefallen)
       § 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
       §§ 507 - 509 (weggefallen)
       § 510 Erklärung über Urkunden
       § 510a Inhalt des Protokolls
       § 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung
       § 510c (weggefallen)
Buch 3 Rechtsmittel
    Abschnitt 1 Berufung
       § 511 Statthaftigkeit der Berufung
       § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
       § 513 Berufungsgründe
       § 514 Versäumnisurteile
       § 515 Verzicht auf Berufung
       § 516 Zurücknahme der Berufung
       § 517 Berufungsfrist
       § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
       § 519 Berufungsschrift
       § 520 Berufungsbegründung
       § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
       § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
       § 523 Terminsbestimmung
       § 524 Anschlussberufung
       § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
       § 526 Entscheidender Richter
       § 527 Vorbereitender Einzelrichter
       § 528 Bindung an die Berufungsanträge
       § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
       § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
       § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
       § 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage
       § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
       § 534 Verlust des Rügerechts
       § 535 Gerichtliches Geständnis
       § 536 Parteivernehmung
       § 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit
       § 538 Zurückverweisung
       § 539 Versäumnisverfahren
       § 540 Inhalt des Berufungsurteils
       § 541 Prozessakten
    Abschnitt 2 Revision
       § 542 Statthaftigkeit der Revision
       § 543 Zulassungsrevision
       § 544 Nichtzulassungsbeschwerde
       § 545 Revisionsgründe
       § 546 Begriff der Rechtsverletzung
       § 547 Absolute Revisionsgründe
       § 548 Revisionsfrist
       § 549 Revisionseinlegung
       § 550 Zustellung der Revisionsschrift
       § 551 Revisionsbegründung
       § 552 Zulässigkeitsprüfung
       § 552a Zurückweisungsbeschluss
       § 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
       § 554 Anschlussrevision
       § 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
       § 556 Verlust des Rügerechts
       § 557 Umfang der Revisionsprüfung
       § 558 Vorläufige Vollstreckbarkeit
       § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
       § 560 Nicht revisible Gesetze
       § 561 Revisionszurückweisung
       § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils
       § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
       § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
       § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens
       § 566 Sprungrevision
    Abschnitt 3 Beschwerde
       Titel 1 Sofortige Beschwerde
          § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
          § 568 Originärer Einzelrichter
          § 569 Frist und Form
          § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen
          § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang
          § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens
          § 573 Erinnerung
       Titel 2 Rechtsbeschwerde
          § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
          § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
          § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde
          § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens
    § 578 Arten der Wiederaufnahme
    § 579 Nichtigkeitsklage
    § 580 Restitutionsklage
    § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
    § 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage
    § 583 Vorentscheidungen
    § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
    § 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
    § 586 Klagefrist
    § 587 Klageschrift
    § 588 Inhalt der Klageschrift
    § 589 Zulässigkeitsprüfung
    § 590 Neue Verhandlung
    § 591 Rechtsmittel
Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess
    § 592 Zulässigkeit
    § 593 Klageinhalt; Urkunden
    § 594 (weggefallen)
    § 595 Keine Widerklage; Beweismittel
    § 596 Abstehen vom Urkundenprozess
    § 597 Klageabweisung
    § 598 Zurückweisung von Einwendungen
    § 599 Vorbehaltsurteil
    § 600 Nachverfahren
    § 601 (weggefallen)
    § 602 Wechselprozess
    § 603 Gerichtsstand
    § 604 Klageinhalt; Ladungsfrist
    § 605 Beweisvorschriften
    § 605a Scheckprozess
vorherige Änderung nächste Änderung

Buch 6 Verfahren in Familiensachen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
       §
606 Zuständigkeit
       § 606a Internationale Zuständigkeit
       § 606b (weggefallen)
       § 607 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung
       § 608 Anzuwendende Vorschriften
       § 609 Besondere Prozessvollmacht
       § 610 Verbindung von Verfahren; Widerklage
       § 611 Neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vorverfahrens
       § 612 Termine; Ladungen; Versäumnisurteil
       § 613 Persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteivernehmung
       § 614 Aussetzung des Verfahrens
       § 615 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
       § 616 Untersuchungsgrundsatz
       § 617 Einschränkung der Parteiherrschaft
       § 618 Zustellung von Urteilen
       § 619 Tod eines Ehegatten
       § 620 Einstweilige Anordnungen
       § 620a Verfahren bei einstweiliger Anordnung
       § 620b Aufhebung und Änderung des Beschlusses
       § 620c Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit
       § 620d Begründung der Anträge und Entscheidungen
       § 620e Aussetzung der Vollziehung
       § 620f Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung
       § 620g Kosten einstweiliger Anordnungen
    Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
      
§ 621 Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder Abgabe an Gericht der Ehesache
       § 621a Anzuwendende Verfahrensvorschriften
       § 621b Güterrechtliche Streitigkeiten
       § 621c Zustellung von Endentscheidungen
       § 621d Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
       § 621e Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde
       § 621f Kostenvorschuss
       § 621g Einstweilige Anordnungen
    Abschnitt 3 Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
      
§ 622 Scheidungsantrag
       § 623 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
       § 624 Besondere Verfahrensvorschriften
       § 625 Beiordnung eines Rechtsanwalts
       § 626 Zurücknahme des Scheidungsantrags
       § 627 Vorwegentscheidung über elterliche Sorge
       § 628 Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung
       § 629 Einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei abgewiesenem Scheidungsantrag
       § 629a Rechtsmittel
       § 629b Zurückverweisung
       § 629c Erweiterte Aufhebung
       § 629d Wirksamwerden der Entscheidungen in Folgesachen
       § 630 Einverständliche Scheidung
    Abschnitt 4 Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
      
§ 631 Aufhebung einer Ehe
       § 632 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
       §§ 633 - 639 (weggefallen)
    Abschnitt 5 Verfahren in Kindschaftssachen
      
§ 640 Kindschaftssachen
       § 640a Zuständigkeit
       § 640b Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen
       § 640c Klagenverbindung; Widerklage
       § 640d Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes; Beteiligung des Jugendamts
       § 640e Beiladung; Streitverkündung
       § 640f Aussetzung des Verfahrens
       § 640g Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess
       § 640h Wirkungen des Urteils
       §§ 641 - 641b (weggefallen)
       § 641c Beurkundung
       § 641d Einstweilige Anordnung
       § 641e Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligen Anordnung
       § 641f Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klageabweisung
       § 641g Schadensersatzpflicht des Klägers
       § 641h Inhalt der Urteilsformel
       § 641i Restitutionsklage
       § 641k (weggefallen)
    Abschnitt 6 Verfahren über den Unterhalt
       Titel 1 Allgemeine Vorschriften
         
§ 642 Zuständigkeit
          § 643 Auskunftsrecht des Gerichts
          § 644 Einstweilige Anordnung
       Titel 2 Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
         
§ 645 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
          § 646 Antrag
          § 647 Maßnahmen des Gerichts
          § 648 Einwendungen des Antragsgegners
          § 649 Festsetzungsbeschluss
          § 650 Mitteilung über Einwendungen
          § 651 Streitiges Verfahren
          § 652 Sofortige Beschwerde
          § 653 Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung
          § 654 Abänderungsklage
          § 655 Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Unterhaltsleistungen
          § 656 Klage gegen Abänderungsbeschluss
          § 657 Besondere Verfahrensvorschriften
          § 658 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
          § 659 Formulare
          § 660 Bestimmung des Amtsgerichts
    Abschnitt 7 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
      
§ 661 Lebenspartnerschaftssachen
       §§ 662 bis 687 (weggefallen)


Buch 6 (aufgehoben)
    §§ 606 bis 687 (aufgehoben)
    § 606a (aufgehoben)
    § 606b (weggefallen)
    § 607 (aufgehoben)
    § 608 (aufgehoben)
    § 609 (aufgehoben)
    § 610 (aufgehoben)
    § 611 (aufgehoben)
    § 612 (aufgehoben)
    § 613 (aufgehoben)
    § 614 (aufgehoben)
    § 615 (aufgehoben)
    § 616 (aufgehoben)
    § 617 (aufgehoben)
    § 618 (aufgehoben)
    § 619 (aufgehoben)
    § 620 (aufgehoben)
    § 620a (aufgehoben)
    § 620b (aufgehoben)
    § 620c (aufgehoben)
    § 620d (aufgehoben)
    § 620e (aufgehoben)
    § 620f (aufgehoben)
    § 620g (aufgehoben)
    § 621 (aufgehoben)
    § 621a (aufgehoben)
    § 621b (aufgehoben)
    § 621c (aufgehoben)
    § 621d (aufgehoben)
    § 621e (aufgehoben)
    § 621f (aufgehoben)
    § 621g (aufgehoben)
    § 622 (aufgehoben)
    § 623 (aufgehoben)
    § 624 (aufgehoben)
    § 625 (aufgehoben)
    § 626 (aufgehoben)
    § 627 (aufgehoben)
    § 628 (aufgehoben)
    § 629 (aufgehoben)
    § 629a (aufgehoben)
    § 629b (aufgehoben)
    § 629c (aufgehoben)
    § 629d (aufgehoben)
    § 630 (aufgehoben)
    § 631 (aufgehoben)
    § 632 (aufgehoben)
    §§ 633 - 639 (weggefallen)
    § 640 (aufgehoben)
    § 640a (aufgehoben)
    § 640b (aufgehoben)
    § 640c (aufgehoben)
    § 640d (aufgehoben)
    § 640e (aufgehoben)
    § 640f (aufgehoben)
    § 640g (aufgehoben)
    § 640h (aufgehoben)
    §§ 641 - 641b (weggefallen)
    § 641c (aufgehoben)
    § 641d (aufgehoben)
    § 641e (aufgehoben)
    § 641f (aufgehoben)
    § 641g (aufgehoben)
    § 641h (aufgehoben)
    § 641i (aufgehoben)
    § 641k (weggefallen)
    § 642 (aufgehoben)
    § 643 (aufgehoben)
    § 644 (aufgehoben)
    § 645 (aufgehoben)
    § 646 (aufgehoben)
    § 647 (aufgehoben)
    § 648 (aufgehoben)
    § 649 (aufgehoben)
    § 650 (aufgehoben)
    § 651 (aufgehoben)
    § 652 (aufgehoben)
    § 653 (aufgehoben)
    § 654 (aufgehoben)
    § 655 (aufgehoben)
    § 656 (aufgehoben)
    § 657 (aufgehoben)
    § 658 (aufgehoben)
    § 659 (aufgehoben)
    § 660 (aufgehoben)
    § 661 (aufgehoben)
    §§ 662 bis 687 (weggefallen)
Buch 7 Mahnverfahren
    § 688 Zulässigkeit
    § 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
    § 690 Mahnantrag
    § 691 Zurückweisung des Mahnantrags
    § 692 Mahnbescheid
    § 693 Zustellung des Mahnbescheids
    § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid
    § 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
    § 696 Verfahren nach Widerspruch
    § 697 Einleitung des Streitverfahrens
    § 698 Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
    § 699 Vollstreckungsbescheid
    § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
    § 701 Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
    § 702 Form von Anträgen und Erklärungen
    § 703 Kein Nachweis der Vollmacht
    § 703a Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
    § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
    § 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
    § 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Buch 8 Zwangsvollstreckung
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 704 Vollstreckbare Endurteile
       § 705 Formelle Rechtskraft
       § 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis
       § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
       § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
       § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
       § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
       § 711 Abwendungsbefugnis
       § 712 Schutzantrag des Schuldners
       § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
       § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
       § 715 Rückgabe der Sicherheit
       § 716 Ergänzung des Urteils
       § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
       § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
       § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
       § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
       § 720a Sicherungsvollstreckung
       § 721 Räumungsfrist
       § 722 Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile
       § 723 Vollstreckungsurteil
       § 724 Vollstreckbare Ausfertigung
       § 725 Vollstreckungsklausel
       § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
       § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
       § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
       § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
       § 730 Anhörung des Schuldners
       § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
       § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
       § 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung
       § 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
       § 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein
       § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft
       § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
       § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
       § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
       § 740 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
       § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
       § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
       § 743 Beendete Gütergemeinschaft
       § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
       § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
       § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
       § 746 (weggefallen)
       § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
       § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
       § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
       § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
       § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
       § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
       § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
       § 754 Vollstreckungsauftrag
       § 755 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
       § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
       § 757 Übergabe des Titels und Quittung
       § 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung
       § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
       § 759 Zuziehung von Zeugen
       § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift
       § 761 (weggefallen)
       § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen
       § 763 Aufforderungen und Mitteilungen
       § 764 Vollstreckungsgericht
       § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
       § 765a Vollstreckungsschutz
       § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
       § 767 Vollstreckungsabwehrklage
       § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel
       § 769 Einstweilige Anordnungen
       § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil
       § 771 Drittwiderspruchsklage
       § 772 Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
       § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben
       § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten
       § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
       § 776 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
       § 777 Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers
       § 778 Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
       § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
       § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung
       § 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
       § 782 Einreden des Erben gegen Nachlassgläubiger
       § 783 Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
       § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
       § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
       § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
       § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
       § 787 Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
       § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
       § 789 Einschreiten von Behörden
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 790 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland


       § 790 (aufgehoben)
       § 791 (weggefallen)
       § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
       § 793 Sofortige Beschwerde
       § 794 Weitere Vollstreckungstitel
       § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
       § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
       § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
       § 795b Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
       § 796 Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
       § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
       § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
       § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
       § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
       § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen
       § 798 Wartefrist
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 798a Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weggefallener Minderjährigkeit


       § 798a (aufgehoben)
       § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
       § 799a Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
       § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
       § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
       § 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
       § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände
       § 802k Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
    Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
       Titel 1 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
          Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
             § 803 Pfändung
             § 804 Pfändungspfandrecht
             § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
             § 806 Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
             § 806a Mitteilungen und Befragung durch den Gerichtsvollzieher
             § 806b Gütliche und zügige Erledigung
             § 807 Eidesstattliche Versicherung
          Untertitel 2 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
             § 808 Pfändung beim Schuldner
             § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
             § 810 Pfändung ungetrennter Früchte
             § 811 Unpfändbare Sachen
             § 811a Austauschpfändung
             § 811b Vorläufige Austauschpfändung
             § 811c Unpfändbarkeit von Haustieren
             § 811d Vorwegpfändung
             § 812 Pfändung von Hausrat
             § 813 Schätzung
             § 813a Aufschub der Verwertung
             § 813b Aussetzung der Verwertung
             § 814 Öffentliche Versteigerung
             § 815 Gepfändetes Geld
             § 816 Zeit und Ort der Versteigerung
             § 817 Zuschlag und Ablieferung
             § 817a Mindestgebot
             § 818 Einstellung der Versteigerung
             § 819 Wirkung des Erlösempfanges
             § 820 (weggefallen)
             § 821 Verwertung von Wertpapieren
             § 822 Umschreibung von Namenspapieren
             § 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
             § 824 Verwertung ungetrennter Früchte
             § 825 Andere Verwertungsart
             § 826 Anschlusspfändung
             § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung
          Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
             § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
             § 829 Pfändung einer Geldforderung
             § 830 Pfändung einer Hypothekenforderung
             § 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
             § 831 Pfändung indossabler Papiere
             § 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
             § 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
             § 834 Keine Anhörung des Schuldners
             § 835 Überweisung einer Geldforderung
             § 836 Wirkung der Überweisung
             § 837 Überweisung einer Hypothekenforderung
             § 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
             § 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand
             § 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis
             § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners
             § 841 Pflicht zur Streitverkündung
             § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
             § 843 Verzicht des Pfandgläubigers
             § 844 Andere Verwertungsart
             § 845 Vorpfändung
             § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
             § 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
             § 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff
             § 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
             § 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt
             § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
             § 850a Unpfändbare Bezüge
             § 850b Bedingt pfändbare Bezüge
             § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
             § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
             § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
             § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
             § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
             § 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
             § 850i Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen
             § 850k Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen
             § 851 Nicht übertragbare Forderungen
             § 851a Pfändungsschutz für Landwirte
             § 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
             § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
             § 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
             § 852 Beschränkt pfändbare Forderungen
             § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
             § 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
             § 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
             § 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
             § 856 Klage bei mehrfacher Pfändung
             § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
             § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart
             § 859 Pfändung von Gesamthandanteilen
             § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen
             §§ 861, 862 (weggefallen)
             § 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
       Titel 2 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
          § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
          § 865 Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung
          § 866 Arten der Vollstreckung
          § 867 Zwangshypothek
          § 868 Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
          § 869 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
          § 870 Grundstücksgleiche Rechte
          § 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
          § 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
       Titel 3 Verteilungsverfahren
          § 872 Voraussetzungen
          § 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts
          § 874 Teilungsplan
          § 875 Terminsbestimmung
          § 876 Termin zur Erklärung und Ausführung
          § 877 Säumnisfolgen
          § 878 Widerspruchsklage
          § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
          § 880 Inhalt des Urteils
          § 881 Versäumnisurteil
          § 882 Verfahren nach dem Urteil
       Titel 4 Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
          § 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung
          § 882g Erteilung von Abdrucken
          § 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
    Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
       § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
       § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
       § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
       § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
       § 887 Vertretbare Handlungen
       § 888 Nicht vertretbare Handlungen
       § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
       § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
       § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
       § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
       § 892 Widerstand des Schuldners
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 892a Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz


       § 892a (aufgehoben)
       § 893 Klage auf Leistung des Interesses
       § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
       § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
       § 896 Erteilung von Urkunden an Gläubiger
       § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten
       § 898 Gutgläubiger Erwerb
    Abschnitt 4 Eidesstattliche Versicherung und Haft
       § 899 Zuständigkeit
       § 900 Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
       § 901 Erlass eines Haftbefehls
       § 902 Eidesstattliche Versicherung des Verhafteten
       § 903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung
       § 904 Unzulässigkeit der Haft
       § 905 Haftunterbrechung
       § 906 Haftaufschub
       §§ 907, 908 (aufgehoben)
       § 909 Verhaftung
       § 910 Anzeige vor der Verhaftung
       § 911 Erneuerung der Haft nach Entlassung
       § 912 (aufgehoben)
       § 913 Haftdauer
       § 914 Wiederholte Verhaftung
       § 915 Schuldnerverzeichnis
       § 915a Löschung
       § 915b Auskunft; Löschungsfiktion
       § 915c Ausschluss der Beschwerde
       § 915d Erteilung von Abdrucken
       § 915e Empfänger von Abdrucken; Auskünfte aus Abdrucken; Listen; Datenschutz
       § 915f Überlassung von Listen; Datenschutz
       § 915g Löschung in Abdrucken, Listen und Aufzeichnungen
       § 915h Verordnungsermächtigungen
    Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung
       § 916 Arrestanspruch
       § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest
       § 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest
       § 919 Arrestgericht
       § 920 Arrestgesuch
       § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch
       § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss
       § 923 Abwendungsbefugnis
       § 924 Widerspruch
       § 925 Entscheidung nach Widerspruch
       § 926 Anordnung der Klageerhebung
       § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände
       § 928 Vollziehung des Arrestes
       § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
       § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
       § 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
       § 932 Arresthypothek
       § 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes
       § 934 Aufhebung der Arrestvollziehung
       § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
       § 936 Anwendung der Arrestvorschriften
       § 937 Zuständiges Gericht
       § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung
       § 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
       § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
       § 940a Räumung von Wohnraum
       § 941 Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.
       § 942 Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
       § 943 Gericht der Hauptsache
       § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
       § 945 Schadensersatzpflicht
vorherige Änderung nächste Änderung

Buch 9 Aufgebotsverfahren
    § 946 Statthaftigkeit; Zuständigkeit
    § 947 Antrag; Inhalt des Aufgebots
    § 948 Öffentliche Bekanntmachung
    § 949 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
    § 950 Aufgebotsfrist
    § 951 Anmeldung nach Aufgebotstermin
    § 952 Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags
    § 953 Wirkung einer Anmeldung
    § 954 Fehlender Antrag
    § 955 Neuer Termin
    § 956 Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils
    § 957 Anfechtungsklage
    § 958 Klagefrist
    § 959 Verbindung mehrerer Aufgebote


Buch 9 (aufgehoben)
    § 946 (aufgehoben)
    § 947 (aufgehoben)
    § 948 (aufgehoben)
    § 949 (aufgehoben)
    § 950 (aufgehoben)
    § 951 (aufgehoben)
    § 952 (aufgehoben)
    § 953 (aufgehoben)
    § 954 (aufgehoben)
    § 955 (aufgehoben)
    § 956 (aufgehoben)
    § 957 (aufgehoben)
    § 958 (aufgehoben)
    § 959 (aufgehoben)
    §§ 960 - 976 (weggefallen)
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 977 Aufgebot des Grundstückseigentümers
    § 978 Zuständigkeit
    § 979 Antragsberechtigter
    § 980 Glaubhaftmachung
    § 981 Inhalt des Aufgebots
    § 981a Aufgebot des Schiffseigentümers
    § 982 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers
    § 983 Zuständigkeit
    § 984 Antragsberechtigter
    § 985 Glaubhaftmachung
    § 986 Besonderheiten im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    § 987 Besonderheiten im Fall des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    § 987a Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers
    § 988 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
    § 989 Aufgebot von Nachlassgläubigern
    § 990 Zuständigkeit
    § 991 Antragsberechtigter
    § 992 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
    § 993 Nachlassinsolvenzverfahren
    § 994 Aufgebotsfrist
    § 995 Inhalt des Aufgebots
    § 996 Forderungsanmeldung
    § 997 Mehrheit von Erben
    § 998 Nacherbfolge
    § 999 Gütergemeinschaft
    § 1000 Erbschaftskäufer
    § 1001 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
    § 1002 Aufgebot der Schiffsgläubiger
    § 1003 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
    § 1004 Antragsberechtigter
    § 1005 Gerichtsstand
    § 1006 Bestelltes Aufgebotsgericht
    § 1007 Antragsbegründung
    § 1008 Inhalt des Aufgebots
    § 1009 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
    § 1010 Wertpapiere mit Zinsscheinen
    § 1011 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
    § 1012 Vorlegung der Zinsscheine
    § 1013 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
    § 1014 Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit
    § 1015 Aufgebotsfrist
    § 1016 Anmeldung der Rechte
    § 1017 Ausschlussurteil
    § 1018 Wirkung des Ausschlussurteils
    § 1019 Zahlungssperre
    § 1020 Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens
    § 1021 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2
    § 1022 Aufhebung der Zahlungssperre
    § 1023 Hinkende Inhaberpapiere
    § 1024 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung


    § 977 (aufgehoben)
    § 978 (aufgehoben)
    § 979 (aufgehoben)
    § 980 (aufgehoben)
    § 981 (aufgehoben)
    § 981a (aufgehoben)
    § 982 (aufgehoben)
    § 983 (aufgehoben)
    § 984 (aufgehoben)
    § 985 (aufgehoben)
    § 986 (aufgehoben)
    § 987 (aufgehoben)
    § 987a (aufgehoben)
    § 988 (aufgehoben)
    § 989 (aufgehoben)
    § 990 (aufgehoben)
    § 991 (aufgehoben)
    § 992 (aufgehoben)
    § 993 (aufgehoben)
    § 994 (aufgehoben)
    § 995 (aufgehoben)
    § 996 (aufgehoben)
    § 997 (aufgehoben)
    § 998 (aufgehoben)
    § 999 (aufgehoben)
    § 1000 (aufgehoben)
    § 1001 (aufgehoben)
    § 1002 (aufgehoben)
    § 1003 (aufgehoben)
    § 1004 (aufgehoben)
    § 1005 (aufgehoben)
    § 1006 (aufgehoben)
    § 1007 (aufgehoben)
    § 1008 (aufgehoben)
    § 1009 (aufgehoben)
    § 1010 (aufgehoben)
    § 1011 (aufgehoben)
    § 1012 (aufgehoben)
    § 1013 (aufgehoben)
    § 1014 (aufgehoben)
    § 1015 (aufgehoben)
    § 1016 (aufgehoben)
    § 1017 (aufgehoben)
    § 1018 (aufgehoben)
    § 1019 (aufgehoben)
    § 1020 (aufgehoben)
    § 1021 (aufgehoben)
    § 1022 (aufgehoben)
    § 1023 (aufgehoben)
    § 1024 (aufgehoben)
Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1025 Anwendungsbereich
       § 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
       § 1027 Verlust des Rügerechts
       § 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
    Abschnitt 2 Schiedsvereinbarung
       § 1029 Begriffsbestimmung
       § 1030 Schiedsfähigkeit
       § 1031 Form der Schiedsvereinbarung
       § 1032 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
       § 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen
    Abschnitt 3 Bildung des Schiedsgerichts
       § 1034 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
       § 1035 Bestellung der Schiedsrichter
       § 1036 Ablehnung eines Schiedsrichters
       § 1037 Ablehnungsverfahren
       § 1038 Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
       § 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
    Abschnitt 4 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
       § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
       § 1041 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
    Abschnitt 5 Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
       § 1042 Allgemeine Verfahrensregeln
       § 1043 Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
       § 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
       § 1045 Verfahrenssprache
       § 1046 Klage und Klagebeantwortung
       § 1047 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
       § 1048 Säumnis einer Partei
       § 1049 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
       § 1050 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen
    Abschnitt 6 Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
       § 1051 Anwendbares Recht
       § 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
       § 1053 Vergleich
       § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
       § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs
       § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
       § 1057 Entscheidung über die Kosten
       § 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
    Abschnitt 7 Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
       § 1059 Aufhebungsantrag
    Abschnitt 8 Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
       § 1060 Inländische Schiedssprüche
       § 1061 Ausländische Schiedssprüche
    Abschnitt 9 Gerichtliches Verfahren
       § 1062 Zuständigkeit
       § 1063 Allgemeine Vorschriften
       § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
       § 1065 Rechtsmittel
    Abschnitt 10 Außervertragliche Schiedsgerichte
       § 1066 Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
    Abschnitt 1 Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007
       § 1067 Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
       § 1068 Zustellung durch die Post
       § 1069 Zuständigkeiten
       § 1070 (aufgehoben)
       § 1071 (aufgehoben)
    Abschnitt 2 Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
       § 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 1073 Teilnahmerechte
       § 1074 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
       § 1075 Sprache eingehender Ersuchen
    Abschnitt 3 Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
       § 1076 Anwendbare Vorschriften
       § 1077 Ausgehende Ersuchen
       § 1078 Eingehende Ersuchen
    Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
       Titel 1 Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel
          § 1079 Zuständigkeit
          § 1080 Entscheidung
          § 1081 Berichtigung und Widerruf
       Titel 2 Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
          § 1082 Vollstreckungstitel
          § 1083 Übersetzung
          § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
          § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung
          § 1086 Vollstreckungsabwehrklage
    Abschnitt 5 Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
       Titel 1 Allgemeine Vorschriften
          § 1087 Zuständigkeit
          § 1088 Maschinelle Bearbeitung
          § 1089 Zustellung
       Titel 2 Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl
          § 1090 Verfahren nach Einspruch
          § 1091 Einleitung des Streitverfahrens
       Titel 3 Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
          § 1092 Verfahren
       Titel 4 Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
          § 1093 Vollstreckungsklausel
          § 1094 Übersetzung
          § 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
          § 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage
    Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
       Titel 1 Erkenntnisverfahren
          § 1097 Einleitung und Durchführung des Verfahrens
          § 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
          § 1099 Widerklage
          § 1100 Mündliche Verhandlung
          § 1101 Beweisaufnahme
          § 1102 Urteil
          § 1103 Säumnis
          § 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
       Titel 2 Zwangsvollstreckung
          § 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel
          § 1106 Bestätigung inländischer Titel
          § 1107 Ausländische Vollstreckungstitel
          § 1108 Übersetzung
          § 1109 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage
Anlagen
    Anlage (zu § 850c) *)
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§ 23a Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen




§ 23a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.



 
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§ 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen




§ 35a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, vor dem Gericht erheben, bei dem der Vater oder die Mutter einen Gerichtsstand hat.



 
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§ 53a Vertretung eines Kindes durch Beistand




§ 53a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 78 Anwaltsprozess


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beteiligten und beteiligte Dritte in Familiensachen.

(2) Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und des § 661 Abs. 1 Nr. 6 durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte und die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, sowie Nr. 12, 13 und des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 brauchen sich vor den Oberlandesgerichten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

(4)
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(5)
Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(6)
Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.



(1) 1 Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 2 Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 3 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3)
Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4)
Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

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§ 93a Kosten in Ehesachen




§ 93a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird oder über die nach § 627 Abs. 1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander aufzuheben; die Kosten einer Folgesache sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn über die Folgesache infolge einer Abtrennung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn

1. eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht zu berücksichtigen;

2. eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass ein Ehegatte in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art ganz oder teilweise unterlegen ist.

Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, so kann das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(2) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so hat der Antragsteller auch die Kosten der Folgesachen zu tragen, die infolge der Abweisung gegenstandslos werden; dies gilt auch für die Kosten einer Folgesache, über die infolge einer Abtrennung nach § 623 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig erscheint.

(3) Wird eine Ehe aufgehoben, so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde oder wenn eine solche Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint, dass bei der Eheschließung ein Ehegatte allein die Aufhebbarkeit der Ehe gekannt hat oder ein Ehegatte durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens des anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen zur Eingehung der Ehe bestimmt worden ist.

(4) Wird eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben, so ist Absatz 3 nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.



 
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§ 93c Kosten bei Klage auf Anfechtung der Vaterschaft




§ 93c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Hat eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. § 96 gilt entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 93d Kosten bei Unterhaltsklagen




§ 93d (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Hat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, die in Anspruch genommene Partei dadurch Anlass gegeben, dass sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so können ihr die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der §§ 91 bis 93a und 269 Abs. 3 Satz 2 nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden.



 

§ 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für Familiensachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, sowie für Lebenspartnerschaftssachen der in § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 bezeichneten Art, die Folgesache einer Aufhebungssache sind.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.



(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 127a Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache




§ 127a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In einer Unterhaltssache kann das Prozessgericht auf Antrag einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für diesen Rechtsstreit unter den Parteien regeln.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im Übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.



 

§ 227 Terminsänderung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht



(1) 1 Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. 2 Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;

2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;

3. das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für



(3) 1 Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. 2 Dies gilt nicht für

1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,

2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Streitigkeiten in Familiensachen,



3. (aufgehoben)

4. Wechsel- oder Scheckprozesse,

5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,

6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,

7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder

8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;

vorherige Änderung nächste Änderung

dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.



dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. 3 Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) 1 Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. 2 Die Entscheidung ist kurz zu begründen. 3 Sie ist unanfechtbar.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


vorherige Änderung nächste Änderung

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2 oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.



War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

§ 234 Wiedereinsetzungsfrist


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs. 2 einzuhalten.



(1) 1 Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. 2 Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.



§ 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.



(1) 1 Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. 2 In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) 1 Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. 2 Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung:

1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen;

2. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 2 und 3;

3. in Kindschaftssachen;

4.
im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen;

5.
wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.



(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 323 Abänderungsklage




§ 323 Abänderung von Urteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen.

(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585b Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann.

(4) Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2a und 5, soweit darin Leistungen der im Absatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind, entsprechend anzuwenden.

(5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung nach § 655 statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn
eine Anpassung nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt.



(1) 1 Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. 2 Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 323a (neu)




§ 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. 2 Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 323b (neu)




§ 323b Verschärfte Haftung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.

§ 328 Anerkennung ausländischer Urteile


(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;

2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;

3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;

4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;

5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war oder wenn es sich um eine Kindschaftssache (§ 640) oder um eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt.



(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.

§ 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit es in den Fällen der §§ 1600c und 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder in anderen Fällen zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung, zu dulden, soweit die Untersuchung nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft eine Aufklärung des Sachverhalts verspricht und dem zu Untersuchenden nach der Art der Untersuchung, nach den Folgen ihres Ergebnisses für ihn oder einen der im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen und ohne Nachteil für seine Gesundheit zugemutet werden kann.

(2) Die Vorschriften der §§ 386 bis 390 sind entsprechend anzuwenden. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden.



(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann.

(2) 1 Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. 2 Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.

§ 545 Revisionsgründe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.



(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 606 Zuständigkeit




§§ 606 bis 687 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen Aufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers gelegen ist. Haben beide Ehegatten das Verfahren rechtshängig gemacht, so ist von den Gerichten, die nach Satz 2 zuständig wären, das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Verfahren zuerst rechtshängig geworden ist; dies gilt auch, wenn die Verfahren nicht miteinander verbunden werden können. Sind die Verfahren am selben Tag rechtshängig geworden, so ist § 36 entsprechend anzuwenden.

(3) Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 606a Internationale Zuständigkeit




§ 606a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,

1. wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war,

2. wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

3. wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist oder

4. wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 607 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung




§ 607 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozessfähig.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 608 Anzuwendende Vorschriften




§ 608 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Ehesachen gelten im ersten Rechtszug die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 609 Besondere Prozessvollmacht




§ 609 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 610 Verbindung von Verfahren; Widerklage




§ 610 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Scheidung und auf Aufhebung können miteinander verbunden werden.

(2) Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den erwähnten Verfahren, insbesondere durch die Erhebung einer Widerklage anderer Art, ist unstatthaft. § 623 bleibt unberührt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 611 Neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vorverfahrens




§ 611 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können andere Gründe, als in dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vorgebracht worden sind, geltend gemacht werden.

(2) Die Vorschriften des § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 und des § 276 sind nicht anzuwenden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 612 Termine; Ladungen; Versäumnisurteil




§ 612 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Vorschrift des § 272 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.

(4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig.

(5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 613 Persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteivernehmung




§ 613 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören; es kann sie als Parteien vernehmen. Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hört das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge an und weist auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der Jugendhilfe hin. Ist ein Ehe-gatte am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er durch einen ersuchten Richter angehört oder vernommen werden.

(2) Gegen einen zur Anhörung oder zur Vernehmung nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Ordnungshaft darf nicht erkannt werden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 614 Aussetzung des Verfahrens




§ 614 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Gericht soll das Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens von Amts wegen aussetzen, wenn es zur gütlichen Beilegung des Verfahrens zweckmäßig ist.

(2) Das Verfahren auf Scheidung soll das Gericht von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, so darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden.

(3) Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt, so darf das Gericht über die Herstellungsklage nicht entscheiden oder auf Scheidung nicht erkennen, bevor das Verfahren ausgesetzt war.

(4) Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden. Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einermehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

(5) Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahe legen, eine Eheberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 615 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln




§ 615 (aufgehoben)


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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht recht-zeitig vorgebracht werden, können zurückgewiesen wer-den, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(2) Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zu-zulassen.



 
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§ 616 Untersuchungsgrundsatz




§ 616 (aufgehoben)


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(1) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Ehegatten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht sind.

(2) Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Herstellung des ehelichen Lebens kann das Gericht gegen den Widerspruch des die Auflösung der Ehe begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Ehe-gatten Tatsachen, die nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen.

(3) Im Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht sind.



 
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§ 617 Einschränkung der Parteiherrschaft




§ 617 (aufgehoben)


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Die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften über den Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeugen und Sachverständigen und die Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses sind nicht anzuwenden.



 
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§ 618 Zustellung von Urteilen




§ 618 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 317 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht für Urteile in Ehesachen.



 
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§ 619 Tod eines Ehegatten




§ 619 (aufgehoben)


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Stirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil rechtskräftig ist, so ist das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen.



 
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§ 620 Einstweilige Anordnungen




§ 620 (aufgehoben)


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Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:

1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;

2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kind;

3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;

4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind;

5. das Getrenntleben der Ehegatten;

6. den Unterhalt eines Ehegatten;

7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;

8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;

9. die Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben;

10. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen.



 
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§ 620a Verfahren bei einstweiliger Anordnung




§ 620a (aufgehoben)


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(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht ist. Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.

(3) Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden. Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nach-geholt werden.

(4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Ist eine Folgesache im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig, deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das Berufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zu-ständig. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvorschuss für eine Ehesache oder Folgesache begehrt wird, die im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig ist oder dort anhängig gemacht werden soll.



 
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§ 620b Aufhebung und Änderung des Beschlusses




§ 620b (aufgehoben)


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(1) Das Gericht kann auf Antrag den Beschluss aufheben oder ändern. Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anordnung nach § 620 Nr. 2 oder 3 ohne vorherige Anhörung des Jugendamts erlassen worden ist.

(2) Ist der Beschluss oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen.

(3) Für die Zuständigkeit gilt § 620a Abs. 4 entsprechend. Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Anordnung oder die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat.



 
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§ 620c Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit




§ 620c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kin-des an den anderen Elternteil angeordnet, über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden, so findet die sofortige Beschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b unanfechtbar.



 
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§ 620d Begründung der Anträge und Entscheidungen




§ 620d (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muss innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden. Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluss.



 
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§ 620e Aussetzung der Vollziehung




§ 620e (aufgehoben)


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Das Gericht kann in den Fällen der §§ 620b, 620c vor seiner Entscheidung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung aussetzen.



 
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§ 620f Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung




§ 620f (aufgehoben)


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(1) Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft, wenn der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Klage zurückgenommen wird oder rechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren nach § 619 in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist. Auf Antrag ist dies durch Beschluss auszusprechen. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.

(2) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.



 
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§ 620g Kosten einstweiliger Anordnungen




§ 620g (aufgehoben)


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Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt entsprechend.



 
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§ 621 Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder Abgabe an Gericht der Ehesache




§ 621 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Familiensachen, die

1. die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,

2. die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,

3. die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht,

4. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

6. den Versorgungsausgleich,

7. Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats,

8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind,

9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

10. Kindschaftssachen,

11. Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

12. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

13. Maßnahmen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben,

betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.

(2) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, aus-schließlich zuständig für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 9; für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 13 gilt dies nur, soweit sie betreffen

1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger,

2. in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines Ehegatten mit einem Kind des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil,

4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln,

5. in den Fällen der Nummer 13 Anordnungen gegenüber dem anderen Ehegatten.

Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.

(3) Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Absatz 2 Satz 1 genannten Art beieinem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben. § 281 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 621a Anzuwendende Verfahrensvorschriften




§ 621a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1598a Abs. 2 und 4 und § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 12 sowie 13 bestimmt sich, soweit sich aus diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach den Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats. An die Stelle der §§ 2 bis 6, 8 bis 11, 13, 16 Abs. 2, 3 und des § 17 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit treten die für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften.

(2) Wird in einem Rechtsstreit über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil. § 629a Abs. 2 gilt entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 621b Güterrechtliche Streitigkeiten




§ 621b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 621c Zustellung von Endentscheidungen




§ 621c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 317 Abs. 1 Satz 3 ist auf Endentscheidungen in Familiensachen nicht anzuwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 621d Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln




§ 621d (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht recht-zeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 621e Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde




§ 621e (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1598a Abs. 2 und 4 und § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 12 sowie 13 findet die Beschwerde statt.

(2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1598a Abs. 2 und 4 und § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr. 12 findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie

1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss oder

2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht das Rechtsbeschwerdegericht

zugelassen hat; § 543 Abs. 2 und § 544 gelten entsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(3) Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt. Die §§ 318, 517, 518, 520 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, Abs. 4, §§ 521, 522 Abs. 1, §§ 526, 527, 548 und 551 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 621f Kostenvorschuss




§ 621f (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr.1 bis 3, 6 bis 9 sowie 13 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im Übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.



 
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§ 621g Einstweilige Anordnungen




§ 621g (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Ist ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 7 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht, kann das Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung treffen. Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 622 Scheidungsantrag




§ 622 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.

(2) Die Antragsschrift muss vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob

1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind,

2. Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind.

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend.

(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 623 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen




§ 623 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (Folgesachen). Wird bei einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ein Dritter Verfahrensbeteiligter, so wird diese Familiensache abgetrennt. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es keines Antrags.

(2) Folgesachen sind auch rechtzeitig von einem Ehe-gatten anhängig gemachte Familiensachen nach

1. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 im Fall eines Antrags nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, soweit deren Gegenstand der Umgang eines Ehegatten mit einem gemeinschaftlichen Kind oder einem Kind des anderen Ehegatten ist, und

3. § 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.

Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine Folgesache nach den Nummern 1 bis 3 von der Scheidungssache ab. Ein Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach Nummer 1 kann mit einem Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 verbunden werden. Im Fall der Abtrennung wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt; § 626 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Folgesachen sind auch rechtzeitig eingeleitete Verfahren betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger. Das Gericht kann anordnen, dass ein Verfahren nach Satz 1 von der Scheidungssache abgetrennt wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Das Verfahren muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht oder eingeleitet sein. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Scheidungssache nach § 629b an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen ist.

(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Verfahren der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Art, die nach § 621 Abs. 3 an das Gericht der Ehesache übergeleitet worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 gilt dies nur, soweit eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 624 Besondere Verfahrensvorschriften




§ 624 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auf die Folgesachen.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf Folgesachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 6, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden.

(3) Die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten gelten entsprechend, soweit in diesem Titel nichts Besonderes bestimmt ist.

(4) Vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften werden am Verfahren beteiligten Dritten nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als das mitzuteilende oder zuzustellende Dokument sie betrifft. Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an Dritte, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 625 Beiordnung eines Rechtsanwalts




§ 625 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Hat in einer Scheidungssache der Antragsgegner keinen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten bestellt, so ordnet das Prozessgericht ihm von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug hinsichtlich des Scheidungsantrags und eines Antrags nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Rechtsanwalt bei, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Antragsgegners unabweisbar erscheint; § 78c Abs. 1, 3 gilt sinngemäß. Vor einer Beiordnung soll der Antragsgegner persönlich gehört und dabei besonders darauf hingewiesen werden, dass die Familiensachen des § 621 Abs. 1 gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden können.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistandes.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 626 Zurücknahme des Scheidungsantrags




§ 626 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, so gilt § 269 Abs. 3 bis 5 auch für die Folgesachen, soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger betreffen; in diesem Fall wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt. Erscheint die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in den Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig, so kann das Gericht die Kosten anderweitig verteilen. Das Gericht spricht die Wirkungen der Zurücknahme auf An-trag eines Ehegatten aus.

(2) Auf Antrag einer Partei ist ihr durch Beschluss vorzubehalten, eine Folgesache als selbständige Familiensache fortzuführen. In der selbständigen Familiensache wird über die Kosten besonders entschieden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 627 Vorwegentscheidung über elterliche Sorge




§ 627 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beabsichtigt das Gericht, von dem Antrag eines Ehegatten nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem der andere Ehegatte zustimmt, abzuweichen, so ist die Entscheidung vorweg zu treffen.

(2) Über andere Folgesachen und die Scheidungssache wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses entschieden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 628 Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung




§ 628 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit

1. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,

2. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe einer auszugleichenden Versorgung vor einem anderen Gericht anhängig ist,

3. in einer Folgesache nach § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 und 2 das Verfahren ausgesetzt ist, oder

4. die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Hinsichtlich der übrigen Folgesachen bleibt § 623 anzuwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 629 Einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei abgewiesenem Scheidungsantrag




§ 629 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben und gleichzeitig über Folgesachen zu entscheiden, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.

(2) Absatz 1 gilt auch, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt. Wird hiergegen Einspruch und auch gegen das Urteil im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, so ist zunächst über den Einspruch und das Versäumnisurteil zu verhandeln und zu entscheiden.

(3) Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so werden die Folgesachen gegenstandslos, soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Pfleger oder einen Vormund betreffen; in diesem Fall wird die Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt. Im Übrigen ist einer Partei auf ihren Antrag in dem Urteil vorzubehalten, eine Folgesache als selbständige Familiensache fortzusetzen. § 626 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 629a Rechtsmittel




§ 629a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, soweit darin über Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 7 oder 9 bezeichneten Art erkannt ist.

(2) Soll ein Urteil nur angefochten werden, soweit darin über Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art erkannt ist, so ist § 621 e entsprechend anzuwenden. Wird nach Einlegung der Beschwerde auch Berufung oder Revision eingelegt, so ist über das Rechts-mittel einheitlich als Berufung oder Revision zu entscheiden. Im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht gelten für Folgesachen § 623 Abs. 1 und die §§ 627 bis 629 entsprechend. -

(3) Ist eine nach § 629 Abs. 1 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Berufung, Beschwerde, Revision oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, so kann eine Änderung von Teilen der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden. Wird in dieser Frist eine Abänderung beantragt,

so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Satz 2 gilt entsprechend, wenn in der verlängerten Frist erneut eine Abänderung beantragt wird. Die §§ 517, 548 und 621e Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 517 und 548 bleiben unberührt.

(4) Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, so können sie auf des-sen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechts-mittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 629b Zurückverweisung




§ 629b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird ein Urteil aufgehoben, durch das der Scheidungsantrag abgewiesen ist, so ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn bei diesem Gericht eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. Dieses Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, kann, wenn gegen das Aufhebungsurteil Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein-gelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die Folgesachen verhandelt wird.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 629c Erweiterte Aufhebung




§ 629c (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird eine Entscheidung auf Revision oder Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei die Entscheidung auch insoweit auf-heben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- oder Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 629d Wirksamwerden der Entscheidungen in Folgesachen




§ 629d (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 630 Einverständliche Scheidung




§ 630 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für das Verfahren auf Scheidung nach § 1565 in Verbindung mit § 1566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss die Antragsschrift eines Ehegatten auch enthalten:

1. die Mitteilung, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen oder in gleicher Weise die Scheidung beantragen wird;

2. entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten, dass Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden,

weil sich die Ehegatten über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig sind, oder, soweit eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entsprechenden Anträge und jeweils die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu;

3. die Einigung der Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat.

(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen werden. Die Zustimmung und der Widerruf können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

(3) Das Gericht soll dem Scheidungsantrag erst statt-geben, wenn die Ehegatten über die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegenstände einen vollstreckbaren Schuldtitel herbeigeführt haben.



 
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§ 631 Aufhebung einer Ehe




§ 631 (aufgehoben)


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(1) Für das Verfahren auf Aufhebung einer Ehe gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Das Verfahren wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. § 622 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend. Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt, und sind beide Anträge begründet, so ist nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen.

(3) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Dritte die Aufhebung der Ehe, so ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.

(4) Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den Antrag gestellt, so ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. Die zu-ständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen.

(5) In den Fällen, in denen die als Partei auftretende zuständige Verwaltungsbehörde unterliegt, ist die Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten nach den Vorschriften der §§ 91 bis 107 zu verurteilen.



 
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§ 632 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe




§ 632 (aufgehoben)


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(1) Für eine Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Feststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art ist.

(3) § 631 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, dass die Klage als zurückgenommen gilt.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 640 Kindschaftssachen




§ 640 (aufgehoben)


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(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1598a Abs. 2 und 4 und § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619 und 632 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben

1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,

2. die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,

3. die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift,

4. die Anfechtung der Vaterschaft oder

5. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere.



 
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§ 640a Zuständigkeit




§ 640a (aufgehoben)


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(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erhebt die Mutter die Klage, so ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend. Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. Die Vorschriften sind auf Verfahren nach § 1615o des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien

1. Deutscher ist oder

2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.



 
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§ 640b Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen




§ 640b (aufgehoben)


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In einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, sind die Parteien prozessfähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; dies gilt nicht für das minderjährige Kind. Ist eine Partei geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht voll-jährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt.



 
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§ 640c Klagenverbindung; Widerklage




§ 640c (aufgehoben)


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(1) Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. § 653 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 640d Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes; Beteiligung des Jugendamts




§ 640d (aufgehoben)


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(1) Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.

(2) Das Gericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach dieser Vorschrift zu hören ist.



 
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§ 640e Beiladung; Streitverkündung




§ 640e (aufgehoben)


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(1) Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das Kind nicht als Partei beteiligt, so ist der Elternteil oder das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung bei-treten.

(2) Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in einem von ihm geführten Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu können glaubt, kann ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits gerichtlich den Streit verkünden. Die Vorschrift gilt entsprechend für eine Klage der Mutter.



 
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§ 640f Aussetzung des Verfahrens




§ 640f (aufgehoben)


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Kann ein Gutachten, dessen Einholung beschlossen ist, wegen des Alters des Kindes noch nicht erstattet werden, so hat das Gericht, wenn die Beweisaufnahme im Übrigen abgeschlossen ist, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen. Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens findet statt, sobald das Gutachten erstattet wer-den kann.



 
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§ 640g Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess




§ 640g (aufgehoben)


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Hat das Kind oder die Mutter die Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft erhoben und stirbt die klagende Partei vor Rechtskraft des Urteils, so ist § 619 nicht anzuwenden, wenn der andere Klageberechtigte das Verfahren aufnimmt. Wird das Verfahren nicht binnen eines

Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.



 
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§ 640h Wirkungen des Urteils




§ 640h (aufgehoben)


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(1) Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle. Ein Urteil, welches das Bestehen des Eltern-Kind-Verhältnisses oder der elterlichen Sorge feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem Dritten, der das elterliche Verhältnis oder die elterliche Sorge für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreit teilgenommen hat. Satz 2 ist auf solche rechtskräftigen Urteile nicht anzuwenden, die das Bestehen der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellen.

(2) Ein rechtskräftiges Urteil, welches das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, beinhaltet die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung ist im Tenor des Urteils von Amts wegen aus-zusprechen.



 
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§ 641c Beurkundung




§ 641c (aufgehoben)


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Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters.



 
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§ 641d Einstweilige Anordnung




§ 641d (aufgehoben)


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(1) Sobald ein Rechtsstreit auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht ist, kann das Gericht auf Antrag des Kindes seinen Unterhalt und auf Antrag der Mutter ihren Unterhalt durch eine einstweilige Anordnung regeln. Das Gericht kann bestimmen, dass der Mann Unterhalt zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu leisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln.

(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht ist. Er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Der Anspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen. Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. .

(3) Gegen einen Beschluss, den das Gericht des ersten Rechtszuges erlassen hat, findet die sofortige Beschwerde statt. Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Berufungsgericht einzulegen.

(4) Die entstehenden Kosten eines von einer Partei beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der

Hauptsache, diejenigen eines vom Nebenintervenienten beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung als Teil der Kosten der Nebenintervention; § 96 gilt insoweit sinngemäß.



 
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§ 641e Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligen Anordnung




§ 641e (aufgehoben)


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Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, gegen den Mann einen anderen Schuldtitel über den Unterhalt erlangt, der nicht nur vor-läufig vollstreckbar ist.



 
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§ 641f Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klageabweisung




§ 641f (aufgehoben)


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Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage abweist.



 
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§ 641g Schadensersatzpflicht des Klägers




§ 641g (aufgehoben)


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Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen, so hat derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.



 
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§ 641h Inhalt der Urteilsformel




§ 641h (aufgehoben)


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Weist das Gericht eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Kläger oder den Beklagten als Vater festgestellt hat, so spricht es dies in der Urteilsformel aus.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 641i Restitutionsklage




§ 641i (aufgehoben)


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(1) Die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Abstammung entschieden ist, findet außer in den Fällen des § 580 statt, wenn die Partei ein neues Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

(2) Die Klage kann auch von der Partei erhoben werden, die in dem früheren Verfahren obgesiegt hat.

(3) Für die Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat; ist das angefochtene Urteil von dem Berufungs- oder Revisionsgericht erlassen, so ist das Berufungsgericht zuständig. Wird die Klage mit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer Restitutionsklage nach § 580 verbunden, so bewendet es bei § 584.

(4) § 586 ist nicht anzuwenden.



 
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§ 642 Zuständigkeit




§ 642 (aufgehoben)


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(1) Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.

(2) § 621 Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Für das verein-fachte Verfahren über den Unterhalt (§§ 645 bis 660) gilt dies nur im Falle einer Überleitung in das streitige Verfahren.

(3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist.



 
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§ 643 Auskunftsrecht des Gerichts




§ 643 (aufgehoben)


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(1) Das Gericht kann den Parteien in Unterhaltsstreitigkeiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 11 aufgeben, unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft zu erteilen über ihre Einkünfte und, soweit es für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

(2) Kommt eine Partei der Aufforderung des Gerichts nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig nach, so kann das Gericht, soweit es zur Aufklärung erforderlich ist, Auskunft einholen

1. über die Höhe der Einkünfte bei

a) Arbeitgebern,

b) Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,

c) sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur Entschädigung oder zum Nachteilsausgleich zahlen, und

d) Versicherungsunternehmen,

2. über den zuständigen Rentenversicherungsträger und die Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger,

3. in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes betreffen, über die Höhe der Einkünfte und das Vermögen bei Finanzämtern.

Das Gericht hat die Partei hierauf spätestens bei der Aufforderung hinzuweisen.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Personen und Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten. § 390 gilt in den Fällen des § 643 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die allgemeinen Vorschriften des Buches 1 und 2 bleiben unberührt.



 
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§ 644 Einstweilige Anordnung




§ 644 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Ist eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige Anordnung regeln. Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 645 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens




§ 645 (aufgehoben)


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(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unterhalt vor Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs das 1,2-fache des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übersteigt.

(2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner ein Gericht über den Unterhaltsanspruch des Kindes entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 646 Antrag




§ 646 (aufgehoben)


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(1) Der Antrag muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;

2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;

3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;

4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird;

5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;

6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;

7. die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;

9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt;

10. die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;

11 die Erklärung, dass der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird;

12. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;

13. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 645 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Entspricht der Antrag nicht diesen und den in § 645 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.

(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, so ordnet es die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung an.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 647 Maßnahmen des Gerichts




§ 647 (aufgehoben)


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(1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, so verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. Zugleich weist es ihn darauf hin,

1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen:

a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für die die Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht kommt;

b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts;

c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen;

2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt;

3. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen Form erhebt;

4. welche Einwendungen nach § 648 Abs. 1 und 2 erhoben werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 648 Abs. 2 Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden;

5. dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt sind, mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden müssen, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist.

Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nr. 3.

(2) § 167 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 648 Einwendungen des Antragsgegners




§ 648 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen gegen

1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,

2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll,

3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, dass

a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume, für die der Unterhalt nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe festgesetzt werden soll, oder der angegebene Mindestunterhalt nicht richtig berechnet sind;

b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt werden darf;

c) Leistungen der in den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht richtig berücksichtigt worden sind.

Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93). Nicht begründete Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss zurück, desgleichen eine Einwendung nach Satz 1 Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint.

(2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. Den Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und dass er sich verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen. Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars Auskunft über

1. seine Einkünfte,

2. sein Vermögen und

3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen

erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.

(3) Die Einwendungen sind zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 649 Festsetzungsbeschluss




§ 649 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Werden keine oder lediglich nach § 648 Abs. 1 Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 648 Abs. 2 unzulässige Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. In dem Beschluss ist aus-zusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.

(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung im Wege der Klage nach § 654 verlangt werden kann.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 650 Mitteilung über Einwendungen




§ 650 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Sind Einwendungen erhoben, die nach § 648 Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 648 Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 648 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 651 Streitiges Verfahren




§ 651 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Falle des § 650 wird auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren durchgeführt. Darauf ist in der Mitteilung nach § 650 hinzuweisen.

(2) Beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 648 gelten als Klageerwiderung.

(3) Der Rechtsstreit gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 647 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 650 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 650 Satz 1 gestellt, gilt der über den Festsetzungsbeschluss gemäß § 650 Satz 2 oder die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners gemäß § 648 Abs. 2 Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag als zurückgenommen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 652 Sofortige Beschwerde




§ 652 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegen den Festsetzungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde statt.

(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen an-fechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach § 648 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der

Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 653 Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung




§ 653 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festgestellt, hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zugleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(2) Vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft feststellt, wird die Verurteilung zur Leistung des Unterhalts nicht wirksam.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 654 Abänderungsklage




§ 654 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist die Unterhaltsfestsetzung nach § 649 Abs. 1 oder § 653 Abs. 1 rechtskräftig, können die Parteien im Wege einer Klage auf Abänderung der Entscheidung verlangen, dass auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird.

(2) Wird eine Klage auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung erhoben, darf die Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage erfolgen. Ist innerhalb dieser Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anhängig geworden, so läuft die Frist für den Gegner nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab.

(3) Sind Klagen beider Parteien anhängig, so ordnet das Gericht die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung an.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 655 Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Unterhaltsleistungen




§ 655 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerichtete Vollstreckungstitel, in denen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigende Leistungen festgelegt sind, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren durch Beschluss abgeändert werden, wenn sich ein für die Berechnung dieses Betrags maßgebender Umstand ändert.

(2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung des abzuändern-den Titels, bei Urteilen des in vollständiger Form abgefassten Urteils, beizufügen. Ist ein Urteil in abgekürzter Form abgefasst, so genügt es, wenn außer der Ausfertigung eine von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Prozessgerichts beglaubigte Abschrift der Klageschrift beigefügt wird. Der Vorlage des abzuändernden Titels bedarf es nicht, wenn dieser von dem angerufenen Gericht auf maschinellem Weg erstellt worden ist; das Gericht kann dem Antragsteller die Vorlage des Titels aufgeben.

(3) Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die Berechnung der nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen geltend machen. Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93).

(4) Ist eine Abänderungsklage anhängig, so kann das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung der Abänderungsklage aussetzen.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt. Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in Absatz 3 bezeichneten Einwendungen sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.

(6) Im Übrigen sind auf das Verfahren § 323 Abs. 2, § 646 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Abs. 2 und 3, die §§ 647 und 648 Abs. 3 und § 649 entsprechend anzuwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 656 Klage gegen Abänderungsbeschluss




§ 656 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Führt die Abänderung des Schuldtitels nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt, so kann jede Partei im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des ergangenen Beschlusses verlangen.

(2) Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monates nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird. § 654 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des Rechtsstreits über die Abänderungsklage behandelt. .



 
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§ 657 Besondere Verfahrensvorschriften




§ 657 (aufgehoben)


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In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 658 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung




§ 658 (aufgehoben)


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(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.



 
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§ 659 Formulare




§ 659 (aufgehoben)


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(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die vereinfachten Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.



 
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§ 660 Bestimmung des Amtsgerichts




§ 660 (aufgehoben)


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(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das Kind Anträge und Erklärungen mit der gleichen Wirkung einreichen oder anbringen wie bei dem anderen Amtsgericht.



 
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§ 661 Lebenspartnerschaftssachen




§ 661 (aufgehoben)


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(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben

1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,

3. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,

3a. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,

3b. die Regelungen des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,

3c. die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes, für das die elterliche Sorge besteht,

3d. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind,

4. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

4a. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,

5. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner,

6. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,

7. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) In Lebenspartnerschaftssachen finden die für Verfahren auf Scheidung, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens und für Verfahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 geltenden Vorschriften jeweils entsprechende Anwendung.

(3) § 606a gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:

1. Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig, wenn

a) einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Auf-enthalt im Inland hat, die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 jedoch nicht erfüllt sind, oder

b) die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen Standesbeamten begründet worden ist.

2. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

3. In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Staaten, denen die Ehegatten angehören, der Register führende Staat.



 

§ 704 Vollstreckbare Endurteile


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(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(2) Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.




Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 706 Rechtskraft- und Notfristzeugnis


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(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen. In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Parteien von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer weiteren Ausfertigung in der Form des § 317 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erteilt.

(2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.



(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen.

(2) 1 Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. 2 Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.

(heute geltende Fassung) 

§ 769 Einstweilige Anordnungen


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(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.



(1) 1 Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. 2 Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) 1 In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. 2 Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

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(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
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§ 790 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland




§ 790 (aufgehoben)


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(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, so ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.

(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer voll-streckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.



 

§ 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;

2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;

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2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger den Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel abändern oder den Antrag zurückweisen;

3. aus
Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3 und § 620b in Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3;

3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127a, 620 Nr. 4 bis 10, dem § 621f und dem § 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats sind, sowie nach dem § 644;




3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;

4. aus Vollstreckungsbescheiden;

4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;

4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;

5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;

6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.



§ 798 Wartefrist


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Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a und § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.



Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.

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§ 798a Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weggefallener Minderjährigkeit




§ 798a (aufgehoben)


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Soweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem Schuldtitel nach § 794 festgestellten Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewendet werden, dass Minderjährigkeit nicht mehr besteht.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen


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(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Bei einer einstweiligen Anordnung nach dem § 620 Nr. 7, 9 oder dem § 621 g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats sind, ist die mehrfache Vollziehung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Schuldner bedarf es nicht.



(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners oder einer zu seiner Familie gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder anderweit in Verwahrung zu bringen. Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners ohne weiteres herauszugeben.

(4) Fordert der Schuldner nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung ab oder fordert er ab, ohne die Kosten zu zahlen, verkauft der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 888 Nicht vertretbare Handlungen


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(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.



(1) 1 Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. 3 Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.



(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 892a Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz




§ 892a (aufgehoben)


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Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 zu verfahren. §§ 890 und 891 bleiben daneben anwendbar.



 

§ 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


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(1) Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(2) Die Vorschrift des ersten Absatzes ist im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe nicht anzuwenden.




1 Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. 2 Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 946 Statthaftigkeit; Zuständigkeit




§ 946 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen statt.

(2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz bestimmte Gericht zuständig.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 947 Antrag; Inhalt des Aufgebots




§ 947 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

1. die Bezeichnung des Antragstellers;

2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermin anzumelden;

3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt;

4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 948 Öffentliche Bekanntmachung




§ 948 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger, sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat. Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.

(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 949 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung




§ 949 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluss, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Ort der Anheftung zu früh entfernt ist oder wenn im Falle wiederholter Bekanntmachung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 950 Aufgebotsfrist




§ 950 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Zwischen dem Tag, an dem die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in den elektronischen Bundesanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermin muss, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 951 Anmeldung nach Aufgebotstermin




§ 951 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Anmeldung, die nach dem Schluss des Aufgebotstermins, jedoch vor Erlass des Ausschlussurteils erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 952 Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags




§ 952 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Ausschlussurteil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen.

(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrag wird ein Antrag gleichgeachtet, der vor dem Aufgebotstermin schriftlich gestellt oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt worden ist.

(3) Vor Erlass des Urteils kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt angeordnet werden.

(4) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Ausschlussurteils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, die dem Ausschlussurteil beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 953 Wirkung einer Anmeldung




§ 953 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Erfolgt eine Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschlussurteil das angemeldete Recht vorzubehalten.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 954 Fehlender Antrag




§ 954 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Wenn der Antragsteller weder in dem Aufgebotstermin erschienen ist noch vor dem Termin den Antrag auf Erlass des Ausschlussurteils gestellt hat, so ist auf seinen Antrag

ein neuer Termin zu bestimmen. Der Antrag ist nur binnen einer vom Tag des Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 955 Neuer Termin




§ 955 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekanntmachung des Termins nicht erforderlich.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 956 Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils




§ 956 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlussurteils durch einmalige Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger anordnen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 957 Anfechtungsklage




§ 957 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegen das Ausschlussurteil findet ein Rechtsmittel nicht statt.

(2) Das Ausschlussurteil kann bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden:

1. wenn ein Fall nicht vorlag, in dem das Gesetz das Aufgebotsverfahren zulässt;

2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder eine in dem Gesetz vorgeschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist;

3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist;

4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war;

5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der Anmeldung nicht dem Gesetz gemäß in dem Urteil berücksichtigt ist;

6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Restitutionsklage wegen einer Straftat stattfindet.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 958 Klagefrist




§ 958 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anfechtungsklage ist binnen der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Kläger Kenntnis von dem Ausschlussurteil erhalten hat, in dem Fall jedoch, wenn die Klage auf einem der im § 957 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund an jenem Tag noch nicht zur Kenntnis des Klägers gelangt war, erst mit dem Tag, an dem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist.

(2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Verkündung des Ausschlussurteils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 959 Verbindung mehrerer Aufgebote




§ 959 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § 147 nicht vorliegen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 977 Aufgebot des Grundstückseigentümers




§ 977 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 978 Zuständigkeit




§ 978 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 979 Antragsberechtigter




§ 979 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der im § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 980 Glaubhaftmachung




§ 980 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 981 Inhalt des Aufgebots




§ 981 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 981a Aufgebot des Schiffseigentümers




§ 981a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBI. I S. 1499) gelten die §§ 979 bis 981 entsprechend. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 982 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers




§ 982 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.



 
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§ 983 Zuständigkeit




§ 983 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück belegen ist.



 
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§ 984 Antragsberechtigter




§ 984 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks.

(2) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Range gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder ein Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, und bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld außerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Range gleich-oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Grundstücke verlangen kann, sofern der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 985 Glaubhaftmachung




§ 985 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 986 Besonderheiten im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs




§ 986 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens auch glaubhaft zu machen, dass nicht eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers erfolgt ist.

(2) Ist die Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber bestellt oder der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt, so hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass die Schuldverschreibung oder der Brief bis zum Ablauf der im § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vorgelegt und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist. Ist die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so ist die im Absatz 1 vorgeschriebene Glaubhaftmachung erforderlich.

(3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der Absätze 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Eides statt, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, anderweitige Ermittlungen anzuordnen.

(4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, dass der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen werde.

(5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach § 984 Abs. 2 Antragsberechtigten erlassen, so ist es dem Eigentümer des Grundstücks von Amts wegen mitzuteilen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 987 Besonderheiten im Fall des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs




§ 987 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Falle des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat derAntragsteller sich vor der Einleitung des Verfahrens zur Hinterlegung des dem Gläubiger gebührenden Betrages zu erbieten.

(2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, dass der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrages seine Befriedigung statt aus dem

Grundstück nur noch aus dem hinterlegten Betrag verlangen könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn er sich nicht vor dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erlass des Ausschlussurteils bei der Hinterlegungsstelle melde.

(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist.

(4) Das Ausschlussurteil darf erst dann erlassen werden, wenn die Hinterlegung erfolgt ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 987a Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers




§ 987a (aufgehoben)


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Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers auf Grund der §§ 66, 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBI. I S. 1499) gelten die §§ 984 bis 987 entsprechend; an die Stelle der §§ 1170, 1171, 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs treten die §§ 66, 67, 58 des genannten Gesetzes. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.



 
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§ 988 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast




§ 988 (aufgehoben)


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Die Vorschriften des § 983, des § 984 Abs. 1, des § 985, des § 986 Abs. 1 bis 4 und der §§ 987, 987a gelten entsprechend für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der in den §§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBI. I S. 1499) für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht und die Reallast bestimmten Ausschließung des Berechtigten. Antragsberechtigt ist auch, wer auf Grund eines im Range gleich oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Grundstück oder dem Schiff oder Schiffsbauwerk verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Grundstücks oder des Schiffes oder Schiffsbauwerks von Amts wegen mitzuteilen.



 
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§ 989 Aufgebot von Nachlassgläubigern




§ 989 (aufgehoben)


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Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.



 
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§ 990 Zuständigkeit




§ 990 (aufgehoben)


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Zuständig ist das Amtsgericht, dem die Verrichtungen des Nachlassgerichts obliegen. Sind diese Verrichtungen einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren Sitz hat.



 
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§ 991 Antragsberechtigter




§ 991 (aufgehoben)


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(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, sofern er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.

(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.



 
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§ 992 Verzeichnis der Nachlassgläubiger




§ 992 (aufgehoben)


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Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnortes beizufügen.



 
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§ 993 Nachlassinsolvenzverfahren




§ 993 (aufgehoben)


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(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.

(2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendigt.



 
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§ 994 Aufgebotsfrist




§ 994 (aufgehoben)


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(1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.

(2) Das Aufgebot soll den Nachlassgläubigern, die dem Nachlassgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amts wegen zugestellt werden. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.



 
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§ 995 Inhalt des Aufgebots




§ 995 (aufgehoben)


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In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie, unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt.



 
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§ 996 Forderungsanmeldung




§ 996 (aufgehoben)


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(1) Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.

(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.



 
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§ 997 Mehrheit von Erben




§ 997 (aufgehoben)


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(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von einem Erben gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlussurteil, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch den anderen Erben zustatten. Als Rechtsnachteil ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, auch anzudrohen, dass jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet.

(2) Das Aufgebot mit Androhung des im Absatz 1 Satz 2 bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auchdann beantragt werden, wenn er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.



 
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§ 998 Nacherbfolge




§ 998 (aufgehoben)


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Im Falle der Nacherbfolge ist die Vorschrift des § 997 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.



 
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§ 999 Gütergemeinschaft




§ 999 (aufgehoben)


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Gehört ein Nachlass zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, das Aufgebot beantragen, ohne dass die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist. Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet. Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlussurteil kommen auch dem anderen Ehegatten zustatten.



 
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§ 1000 Erbschaftskäufer




§ 1000 (aufgehoben)


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(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann sowohl der Käufer als der Erbe das Aufgebot beantragen. Der von dem einen Teil gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlussurteil kommen, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch dem anderen Teil zustatten.

(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet hat.



 
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§ 1001 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger




§ 1001 (aufgehoben)


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Die Vorschriften der §§ 990 bis 996, 999, 1000 sind im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der nach dem § 1489 Abs. 2 und dem § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern entsprechend anzuwenden.



 
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§ 1002 Aufgebot der Schiffsgläubiger




§ 1002 (aufgehoben)


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(1) Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Schiffsgläubigern auf Grund des § 110 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet.

(3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffsregister, so kann der Antrag erst nach der Eintragung der Veräußerung des Schiffes gestellt werden.

(4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen von Schiffsgläubigern anzugeben.

(5) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen.

(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass ihre Pfandrechte erlöschen, sofern nicht ihre Forderungen dem Antragsteller bekannt sind.



 
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§ 1003 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden




§ 1003 (aufgehoben)


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Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer Urkunde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.



 
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§ 1004 Antragsberechtigter




§ 1004 (aufgehoben)


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(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.

(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrag berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.



 
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§ 1005 Gerichtsstand




§ 1005 (aufgehoben)


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(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des Ortes zuständig, den die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet. Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, so ist das Gericht zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.

(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt, so ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 1006 Bestelltes Aufgebotsgericht




§ 1006 (aufgehoben)


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(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit zu übertragen für die Erledigung der Anträge, das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Auf Verlangen des Antragstellers wird der Antrag durch das nach § 1005 zuständige Gericht erledigt.

(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § 1005 zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.

(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird.



 
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§ 1007 Antragsbegründung




§ 1007 (aufgehoben)


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Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:

1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist;

2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;

3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt zu erbieten.



 
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§ 1008 Inhalt des Aufgebots




§ 1008 (aufgehoben)


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In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermin seine Rechte bei dem Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde für kraftlos erklärt werde.



 
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§ 1009 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen




§ 1009 (aufgehoben)


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Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen, unter denen die erforderliche staatliche Genehmigung erteilt worden ist, vorgeschrieben, dass die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so muss die Bekanntmachung auch durch Einrückung in diese Blätter erfolgen. Das Gleiche gilt bei Schuldverschreibungen, die von einem deutschen Land oder früheren Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben ist. Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.



 
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§ 1010 Wertpapiere mit Zinsscheinen




§ 1010 (aufgehoben)


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(1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, dass bis zu dem Termin der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe von Zins-, Rentenoder Gewinnanteilscheinen fällig geworden ist und seit seiner Fälligkeit sechs Monate abgelaufen sind.

(2) Vor Erlass des Ausschlussurteils hat der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und dass die neuen Scheine an einen anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben seien.



 
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§ 1011 Zinsscheine für mehr als vier Jahre




§ 1011 (aufgehoben)


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(1) Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der Aufgebotstermin so bestimmt wird, dass bis zu dem Termin seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes von den zuletzt ausgegebenen Scheinen solche für vier Jahre fällig geworden und seit der Fälligkeit des letzten derselben sechs Monate abgelaufen sind. Scheine für Zeitabschnitte, für die keine Zinsen, Renten oder Gewinnanteile gezahlt werden, kommen nicht in Betracht.

(2) Vor Erlass des Ausschlussurteils hat der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die für die bezeichneten vier Jahre und später etwa fällig gewordenen Scheine ihr von einem anderen als dem Antragsteller nicht vorgelegt seien. Hat in der Zeit seit dem Erlass des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine stattgefunden, so muss das Zeugnis auch die im § 1010 Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten.



 
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§ 1012 Vorlegung der Zinsscheine




§ 1012 (aufgehoben)


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Die Vorschriften der §§ 1010, 1011 sind insoweit nicht anzuwenden, als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muss, von dem Antragsteller vorgelegt werden. Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, dass die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden seien.



 
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§ 1013 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine




§ 1013 (aufgehoben)


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Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die Voraussetzungen der §§ 1010, 1011 vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen, dass bis zu dem Termin seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelaufen sind.



 
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§ 1014 Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit




§ 1014 (aufgehoben)


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Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den elektronischen Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ 1010 bis 1013 nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind.



 
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§ 1015 Aufgebotsfrist




§ 1015 (aufgehoben)


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Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Monate betragen. Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht zulässig.



 
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§ 1016 Anmeldung der Rechte




§ 1016 (aufgehoben)


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Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Aufgebotstermin seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Urkunde innerhalb einer zu.bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers der Urkunde ist zu ihrer Vorlegung ein Termin zu bestimmen.



 
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§ 1017 Ausschlussurteil




§ 1017 (aufgehoben)


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(1) In dem Ausschlussurteil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.

(2) Das Ausschlussurteil ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch den elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Vorschriften des § 1009 gelten entsprechend.

(3) In gleicher Weise ist nach eingetretener Rechtskraft das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, bekannt zu machen.



 
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§ 1018 Wirkung des Ausschlussurteils




§ 1018 (aufgehoben)


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(1) Derjenige, der das Ausschlussurteil erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.

(2) Wird das Ausschlussurteil infolge einer Anfechtungsklage aufgehoben, so bleiben die auf Grund des Urteils von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Anfechtungskläger, gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschlussurteils gekannt hat.



 
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§ 1019 Zahlungssperre




§ 1019 (aufgehoben)


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(1) Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat das Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die in dem Papier und die von dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen das Verbot zu erlassen, an den Inhaber des Papiers eine Leistung zu bewirken, insbesondere neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder einen Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre); mit dem Verbot ist die Benachrichtigung von der Einleitung des Aufgebotsverfahrens zu verbinden. Das Verbot ist in gleicher Weise wie das Aufgebot öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch den Zahlstellen gegenüber wirksam, die nicht in dem Papier bezeichnet sind.

(3) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem Verbot nicht betroffen.



 
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§ 1020 Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens




§ 1020 (aufgehoben)


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Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § 1015 Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. Auf den Antrag sind die Vorschriften des § 947 Abs. 1 anzuwenden. Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige

Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen.



 
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§ 1021 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2




§ 1021 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des im § 1010 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.



 
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§ 1022 Aufhebung der Zahlungssperre




§ 1022 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gericht vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren in anderer Weise ohne Erlass eines Ausschlussurteils erledigt, so ist die Zahlungssperre von Amts wegen aufzuheben. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und die Einleitung nicht binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr entgegenstehenden Hindernisses beantragt wird. Ist das Aufgebot oder die Zahlungssperre öffentlich bekannt gemacht worden, so ist die Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der Zahlungssperre von Amts wegen durch den elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die Zahlungssperre erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des § 1016 gestattet worden ist.

(3) Gegen den Beschluss, durch den die Zahlungssperre aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.



 
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§ 1023 Hinkende Inhaberpapiere




§ 1023 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so gelten die Vorschriften der §§ 1006, 1009, 1017 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 1019 bis 1022 entsprechend. Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 1017 Abs. 2, 3 und in den §§ 1019, 1020, 1022 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen.



 
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§ 1024 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung




§ 1024 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt, der §§ 6, 13, 66, 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und der §§ 13, 66, 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlussurteils sowie die Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in den §§ 948, 950, 956 vorgeschrieben ist.

(2) Bei Aufgeboten, die auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlussurteils und des im § 1017 Abs. 3 bezeichneten

Urteils sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§ 1009, 1014, 1015, 1017 vorgeschrieben ist.