Änderung § 609 ZPO vom 01.09.2009

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§ 609 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 609 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 609 Besondere Prozessvollmacht


(Text neue Fassung)

§ 609 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.



 



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