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Änderung § 610 ZPO vom 01.09.2009

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§ 610 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 610 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 610 Verbindung von Verfahren; Widerklage


(Text neue Fassung)

§ 610 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Scheidung und auf Aufhebung können miteinander verbunden werden.

(2) Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den erwähnten Verfahren, insbesondere durch die Erhebung einer Widerklage anderer Art, ist unstatthaft. § 623 bleibt unberührt.