Änderung § 611 ZPO vom 01.09.2009

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§ 611 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 611 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 611 Neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vorverfahrens


(Text neue Fassung)

§ 611 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können andere Gründe, als in dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vorgebracht worden sind, geltend gemacht werden.

(2) Die Vorschriften des § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 und des § 276 sind nicht anzuwenden.



 



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