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Änderung § 946 ZPO vom 01.09.2009

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§ 946 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 946 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 946 Statthaftigkeit; Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 946 Zuständigkeit


vorherige Änderung

(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen statt.

(2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz bestimmte Gericht zuständig.



(1) 1 Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) ist das Gericht der Hauptsache zuständig. 2 Die §§ 943 und 944 gelten entsprechend.

(2) Hat der Gläubiger bereits eine öffentliche Urkunde (Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) erwirkt, in der der Schuldner verpflichtet wird, die Forderung zu erfüllen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.


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