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Änderung § 1006 ZPO vom 01.09.2009

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§ 1006 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1006 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1006 Bestelltes Aufgebotsgericht


(Text neue Fassung)

§ 1006 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit zu übertragen für die Erledigung der Anträge, das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Auf Verlangen des Antragstellers wird der Antrag durch das nach § 1005 zuständige Gericht erledigt.

(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § 1005 zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.

(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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