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Änderung § 550 ZPO vom 01.01.2013

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§ 550 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 550 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
(Textabschnitt unverändert)

§ 550 Zustellung der Revisionsschrift


(Text alte Fassung)

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs. 1 Satz 4 geschehen ist.

(Text neue Fassung)

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.

(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.




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