Änderung § 945b ZPO vom 08.09.2015

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§ 945b ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 945b ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 945b Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register, über die Erhebung von Gebühren sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.

(heute geltende Fassung) 



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