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Änderung § 753a ZPO vom 01.01.2021

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§ 753a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 753a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 753a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 753a Vollmachtsnachweis


vorherige Änderung

 


1 Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. 2 Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.

 

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