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Artikel 8 - Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (InkaRÄndG k.a.Abk.)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320 (Nr. 67); Geltung ab 01.10.2021, abweichend siehe Artikel 10
12 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
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Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 753 folgende Angabe eingefügt:
„ § 753a Vollmachtsnachweis". - 2.
- § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind."
- 3.
- Nach § 753 wird folgender § 753a eingefügt:
„§ 753a Vollmachtsnachweis
Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g."
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 InkaRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InkaRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 InkaRÄndG Inkrafttreten
... 2, 3. die Artikel 4 bis 6, 4. Artikel 7 Nummer 1 bis 3, 5. die Artikel 8 und ...
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