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Änderung § 22 ZPO vom 01.11.2008

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§ 22 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 22 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft


(Text alte Fassung)

Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen gegen ihre Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.

(Text neue Fassung)

Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.