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Änderung § 185 ZPO vom 01.11.2008

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§ 185 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 185 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 185 Öffentliche Zustellung


Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,

(Text alte Fassung)

2. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder

3.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

(Text neue Fassung)

2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,

3. eine Zustellung im
Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder

4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.