Änderung § 1070 ZPO vom 13.11.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1070 ZPO, alle Änderungen durch Artikel 1 GrFordDuG am 13. November 2008 und Änderungshistorie der ZPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1070 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.11.2008 geltenden Fassung
§ 1070 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1070 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache


(Text neue Fassung)

§ 1070 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Zustellungen im Ausland beträgt die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung durch den Adressaten nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der Adressat ist auf diese Frist hinzuweisen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed