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Änderung § 910 ZPO vom 01.12.2021

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§ 910 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 910 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; 2021 BGBl. I S. 850
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 910 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 910 Verwaltungsvollstreckung


vorherige Änderung

 


1 Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. 2 Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.

(heute geltende Fassung)