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Änderung § 175 ZPO vom 01.01.2022

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§ 175 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 175 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein


(Text neue Fassung)

§ 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis


vorherige Änderung

1 Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. 2 Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.



(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) 1 Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen.
2 Die Übermittlung soll mit dem Hinweis 'Zustellung gegen Empfangsbekenntnis' eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die
Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.