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Änderung § 176 ZPO vom 01.01.2022

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§ 176 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 176 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 176 Zustellungsauftrag


(Text neue Fassung)

§ 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag


vorherige Änderung

(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde.

(2)
Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.



(1) 1 Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. 2 Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

(2) 1 Wird die
Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. 2 Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

(heute geltende Fassung)