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Änderung § 1089 ZPO vom 01.07.2022

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§ 1089 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 1089 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1089 Zustellung


(1) 1 Ist der Europäische Zahlungsbefehl im Inland zuzustellen, gelten die Vorschriften über das Verfahren bei Zustellungen von Amts wegen entsprechend. 2 Die §§ 185 bis 188 sind nicht anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 sowie für die Durchführung § 1068 Abs. 1 und § 1069 Abs. 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Ist der Europäische Zahlungsbefehl in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuzustellen, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1784 sowie für die Durchführung dieser Verordnung § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 und § 1070 entsprechend.

(heute geltende Fassung)