§ 52 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 52 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 52 Umfang der Prozessfähigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. | (Text neue Fassung) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. |