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Änderung § 170a ZPO vom 01.01.2023

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§ 170a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 170a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 170a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung


vorherige Änderung

 


(1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.