Änderung § 741 ZPO vom 01.01.2023

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§ 741 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 741 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft


(Text alte Fassung)

Betreibt ein Ehegatte oder Lebenspartner, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil genügend, es sei denn, dass zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten oder Lebenspartners gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war.

(Text neue Fassung)

Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.

(heute geltende Fassung) 
 



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