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Änderung § 608 ZPO vom 13.10.2023

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§ 608 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 608 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen


(Text neue Fassung)

§ 608 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.

(2) 1 Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:

1. Name und Anschrift des Verbrauchers,

2. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage,

3. Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,

4. Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,

5. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

2 Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der Forderung enthalten. 3 Die Angaben der Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen.

(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden.

(4) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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