Änderung § 615 ZPO vom 13.10.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§§ 615 bis 687 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 615 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
 

(Text alte Fassung)

§§ 615 bis 687 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 615 (aufgehoben)


 



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