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Änderung § 736 ZPO vom 01.01.2024

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§ 736 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 736 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft


(Text neue Fassung)

§ 736 Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister


vorherige Änderung

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.



Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Vollstreckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt, wenn

1. der in dem Vollstreckungstitel genannte Name und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft identisch sind mit dem Namen und Sitz oder der Anschrift der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft und

2. die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel aufgeführten
Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.


 
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