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Änderung § 859 ZPO vom 01.01.2024

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§ 859 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 859 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 859 Pfändung von Gesamthandanteilen


(Text neue Fassung)

§ 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen


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(1) 1 Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. 2 Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.




1 Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. 2 Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.