§ 53a ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 53a ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 53a Vertretung eines Kindes durch Beistand | (Text neue Fassung)§ 53a (aufgehoben) |
Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen. |