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Änderung § 617 ZPO vom 01.09.2009

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§ 617 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 617 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 617 Einschränkung der Parteiherrschaft


(Text neue Fassung)

§ 617 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften über den Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeugen und Sachverständigen und die Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses sind nicht anzuwenden.