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Änderung § 620d ZPO vom 01.09.2009

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§ 620d ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 620d ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 620d Begründung der Anträge und Entscheidungen


(Text neue Fassung)

§ 620d (aufgehoben)


vorherige Änderung

In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muss innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden. Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluss.