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Änderung § 621d ZPO vom 01.09.2009

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§ 621d ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 621d ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 621d Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln


(Text neue Fassung)

§ 621d (aufgehoben)


vorherige Änderung

In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und 11 können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht recht-zeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.