Änderung § 624 ZPO vom 01.09.2009

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§ 624 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 624 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 624 Besondere Verfahrensvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 624 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auf die Folgesachen.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf Folgesachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 6, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden.

(3) Die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten gelten entsprechend, soweit in diesem Titel nichts Besonderes bestimmt ist.

(4) Vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften werden am Verfahren beteiligten Dritten nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als das mitzuteilende oder zuzustellende Dokument sie betrifft. Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an Dritte, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.



 



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