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Änderung § 628 ZPO vom 01.09.2009

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§ 628 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 628 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 628 Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung


(Text neue Fassung)

§ 628 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit

1. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,

2. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe einer auszugleichenden Versorgung vor einem anderen Gericht anhängig ist,

3. in einer Folgesache nach § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 und 2 das Verfahren ausgesetzt ist, oder

4. die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Hinsichtlich der übrigen Folgesachen bleibt § 623 anzuwenden.