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Änderung § 629b ZPO vom 01.09.2009

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§ 629b ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 629b ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 629b Zurückverweisung


(Text neue Fassung)

§ 629b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wird ein Urteil aufgehoben, durch das der Scheidungsantrag abgewiesen ist, so ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn bei diesem Gericht eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. Dieses Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, kann, wenn gegen das Aufhebungsurteil Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein-gelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die Folgesachen verhandelt wird.