Änderung § 629d ZPO vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 629d ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 629d ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 629d Wirksamwerden der Entscheidungen in Folgesachen


(Text neue Fassung)

§ 629d (aufgehoben)


vorherige Änderung

Vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.



 



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