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Änderung § 632 ZPO vom 01.09.2009

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§ 632 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 632 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 632 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe


(Text neue Fassung)

§ 632 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für eine Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Feststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art ist.

(3) § 631 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, dass die Klage als zurückgenommen gilt.