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Änderung § 641c ZPO vom 01.09.2009

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§ 641c ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 641c ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 641c Beurkundung


(Text neue Fassung)

§ 641c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters.