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Änderung § 641g ZPO vom 01.09.2009

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§ 641g ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 641g ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 641g Schadensersatzpflicht des Klägers


(Text neue Fassung)

§ 641g (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen, so hat derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Mann den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.