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Änderung § 652 ZPO vom 01.09.2009

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§ 652 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 652 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 652 Sofortige Beschwerde


(Text neue Fassung)

§ 652 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Gegen den Festsetzungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde statt.

(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen an-fechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach § 648 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der

Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden.